1. C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend Nötigung, üble Nachrede (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Mai 2017, SEO 2016 19);- hat die Strafkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben