{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nd) Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im\nZeitpunkt des Urteils. Der Vorderrichter berücksichtigte bei der Bemessung\nein Einkommen von Fr. 12‘000.00 pro Monat (vgl. Vi-act. 29 Frage 2). Nach\neinem Pauschalabzug (Krankenkasse, Steuern) von 20 % beziffert sich die\nHöhe des Tagessatzes auf Fr. 320.00, welche keiner Anpassung bedarf, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Änderungen\nvortrug (vgl. KG-act. 10, S. 3) und die Höhe auch nicht beanstandet wurde.\n\ne) Mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug\nzu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 44\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nAbs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer (unbedingten Geldstrafe\noder mit einer) Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 [a]StGB). Vorliegend\nerfordern weder die bei der Massendelinquenz festgestellte\n„Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“,\nweshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist (vgl. Heimgartner, a.a.O.,\nN 25 zu Art. 42 StGB; BGer, Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2;\nvgl. auch KG SZ, Urteil STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 4b).\n\n5. Der Vorderrichter verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, was\nseitens der Privatkläger unbeanstandet blieb. Der Beschuldigte verlangt nur\nfür den Fall eines Freispruchs eine Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter\neinen Verweis auf den Zivilweg, ohne seinen Antrag weiter zu begründen.\nWeiterungen erübrigen sich damit an dieser Stelle. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.\n\n6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise (hinsichtlich des Strafmasses) gutzuheissen.\n\na) Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt sich aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs nicht auf. Davon abgesehen verlangt der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs\nkeine entsprechenden Anpassungen (vgl. Art. 426 Abs. 1, Art. 427 Abs. 1 lit. c\nund Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei fällt eine Entschädigung gestützt auf\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.\n\nb) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Verbindungsbusse grundsätzlich 20 % der Gesamtstrafe (Geldstrafe plus Busse) nicht überschreiten (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4, S. 191), worauf auch der Vorderrichter\nhinwies. In diesem Sinne legte er die schuldangemessene Strafe wohl ausgehend von über 62 Tagessätzen à Fr. 320.00 auf 50 Tagessätzen à Fr. 320.00\nund einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 4‘000.00 fest. Angesichts des Um-\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nstands, dass der Beschuldigte vom Berufungsgericht mit einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagessätzen à Fr. 320.00 bestraft wird und diese\nStrafe einer nicht unwesentlichen Reduktion gleichkommt, rechtfertigt sich\ndem Beschuldigten die Berufungskosten zu bloss 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen\n(Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\nbb) Der Vertreter der Privatkläger reichte eine Kostennote über Fr. 3‘065.66\nein (Fr. 2‘767.50 [Honorar: 11.07 h à Fr. 250.00] + Fr. 78.00 [Fahrspesen:\nFr. 75.00; Porti u. Kopie: Fr. 3.00] + Fr. 220.16 [MWST]) ein und verlangt eine\nEntschädigung von (gerundet) Fr. 3‘000.00. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00\n(§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe\ndes Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem\nUmfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand\n(§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre\nTätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der\nFestsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung\nnach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der\nzweistündigen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von gut 11 h als angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, die Privatkläger mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).\n\ncc) Der Verteidiger seinerseits reichte keine Kostennote ein, sodass die\nVergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 Geb-\nTRA). Eine (volle) Entschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST)\nscheint für seine Bemühungen (inkl. Auslagen und MWST) ebenfalls als angemessen, zumal seine inhaltlichen und rechtlichen Äusserungen in der\nHauptsache keine wesentlichen Neuerungen enthalten. Dem Beschuldigten ist\nKantonsgericht Schwyz 47\n\naufgrund seines Obsiegens bezüglich der Höhe der Strafe eine reduzierte\nEntschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters\nam Bezirksgericht March vom 2. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig\n- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB\n- der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.\n\n2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu\nFr. 320.00 bestraft.\n\n"}