{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nPrivatkläger durch die ausgesprochenen Hausverbote in ihrem alltäglichen\nLeben massiv eingeschränkt werden. Trotzdem sprach er die Hausverbote für\ndas gesamte Areal des F.________ aus. Zu Recht wies der Vorderrichter auf\ndie fehlenden nachvollziehbaren und gewichtigen Gründe für die verhängten\nHausverbote hin. Der Beschuldigte vermochte oder wollte nicht einmal vor\nSchranken der Strafkammer plausible, insbesondere konkrete Gründe\nnennen, womit sich die berechtigte Frage nach der Motivation stellt (vgl.\nnachfolgend). Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte nach der\nAussprache der Hausverbote für eine einvernehmliche Einigung der\nAngelegenheit keine Hand bot, wenn auch gemäss des Vorschlags des\nRechtsvertreters der Privatkläger erwartet wurde, dass er die bis dahin\naufgelaufenen Anwaltskosten von Fr. 750.00 übernehme (vgl. Vi-act. 29,\nBeilagen 1 und 2 zum Plädoyer der Privatkläger). Obwohl er selbst zu\nProtokoll gab, er sei da reingerasselt und hätte das vertiefter abklären müssen, sah er keinen Anlass, am „Verfügten“ etwas zu ändern (vgl. KG-act. 10,\nS. 7 und 9). Ebenso blieb der Beschuldigte bis heute einer Konkretisierung\ndes angeblich „ungebührlichen“ Verhaltens des Privatklägers schuldig,\nobschon er den Privatkläger noch mit E-Mail vom 1. Mai 2014 „einlud“, ihnen\nin direktem Gespräch „die Vorwürfe zu offenbaren“. Zwar zeigte sich der\nBeschuldigte bezüglich des AI.________ (Arzt) nach Erteilung der\nHausverbote kooperativ, indessen vermag dies nichts daran zu ändern, dass\nsich die Privatkläger im Übrigen vom F.________ fernzuhalten hatten. Die\nVerteidigung weist zwar (erneut) darauf hin, dass das Hausverbot „auf\nausdrücklichen Wunsch“ des Privatklägers ausgesprochen worden sei, was\ngemäss Art. 48 lit. b StGB als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sei\noder zumindest Einfluss auf die Qualifikation des Verschuldens habe. Dem\nkann aber nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 48 lit. b StGB mildert das Gericht\ndie Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft\nin Versuchung geführt worden ist. Dabei muss das Verhalten des Opfers\nderart provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster\nMensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen\nKantonsgericht Schwyz 43\n\n(Heimgartner, in: Donatsch et al., a.a.O., N 5 zu Art. 48 StGB). Bedeutung hat\ndieser Milderungsgrund aber in erster Linie bei Sexualdelikten\n(Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 48 StGB). Davon\nabgesehen steht der Anwendung dieser Bestimmung vorliegend bereits der\nUmstand entgegen, dass die Hausverbote erst ein halbes Jahr nach dem\nSchreiben des Privatklägers vom 12. Mai 2014 ausgesprochen wurden und\nder Beschuldigte diesen bereits zuvor für den Fall eines fehlenden klärenden\nGesprächs quasi zum Fernhalten vom F.________ aufgefordert hatte, wofür\nein entsprechendes Hausverbot die offizielle Grundlage bildet. Dass der\nPrivatkläger mit seiner Forderung nach einem begründeten Hausverbot den\nBeschuldigten zum inkriminierten Vorgehen angestiftet haben soll, wurde von\nder Strafkammer bereits verneint (vgl. E. 2e/dd vorstehend). Das Vorgehen\ndes Beschuldigten ist nicht anders erklärbar, als dass er gegenüber den\nPrivatklägern seine Position und Stellung im F.________ demonstrieren und\ninsbesondere den Privatkläger im Nachhinein in ein schlechtes Licht stellen\nbzw. diskreditieren wollte. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit\nnicht mehr leicht. Als Einsatzstrafe erscheint eine Geldstrafe von 25\nTagessätzen als angemessen.\n\nbb) Ausgehend hiervon ist die Strafe aufgrund der hinzukommenden\nVorwürfe, der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin und der üblen\nNachrede zum Nachteil des Privatklägers, angemessen zu erhöhen (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Da beide Nötigungen aus demselben Motiv (Fernhalten), auf\ndie gleiche Art (Hausverbot) und gleichzeitig (je mit Schreiben vom 18. November 2014) begangen wurden, stehen sie sowohl sachlich als auch zeitlich\nin engem Zusammenhang. Das gilt ebenfalls für die üble Nachrede, die der\nBeschuldigte im Rahmen des gegenüber dem Privatkläger ausgesprochenen\nHausverbots beging (vgl. hierzu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016,\nN 367 ff.). Damit ist die Einsatzstrafe nur punktuell und mit Blick auf das Gesamtverschulden zu erhöhen. Hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin, die durch das Hausverbot eine etwas weniger grosse Einschrän-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nkung erfahren haben dürfte als der Privatkläger und folglich das Tatverschulden etwas geringer einzustufen ist, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe\num 20 Tagessätze als gerechtfertigt. Demgegenüber ist das Verschulden hinsichtlich der üblen Nachrede als leicht zu werten. Da der Vorwurf der üblen\nNachrede unmittelbar mit der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers einherging, rechtfertigt sich (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips)\neine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere zehn Tagessätze.\n\ncc) Der Vorderrichter berücksichtigte schliesslich das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse als positiv. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft –\nwas grundsätzlich wertneutral zu werten ist – und auch nicht bei der Polizei\nverzeichnet. Als Eigentümer des F.________ sei er in X gut bekannt und führe\nein geordnetes Leben. Der Beschuldigte hat sich, soweit bekannt, denn auch\nnichts weiteres zuschulden kommen lassen. Die Täterkomponenten sind für\nalle Taten gleichermassen zu beachten. Gründe für ein abweichendes Vorgehen sind nicht ersichtlich.\n\ndd) In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als schuldangemessen.\n\n"}