{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nb) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das\nHöchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.\nDabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1\nStGB ist einzig bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind\nkumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt also nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss\ngleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen\nabstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Sodann ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für\ndie schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die\nschwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe\nist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt\ngedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen und dabei\nalle verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem zweiten Schritt\nhat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch\nKantonsgericht Schwyz 41\n\ninsoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer, Urteil\n6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer, Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013\nE. 2.3.2).\n\nc) Vorliegend ist die schwerste Straftat die Nötigung im Sinne von Art. 181\nStGB, die als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe\nvorsieht, währenddessen die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs.\n1 StGB lediglich eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen androht. Sodann ist\nkonkret bezüglich beider Schuldsprüche auf eine Geldstrafe zu erkennen.\nHinsichtlich dieser Strafart ist zu erwähnen, dass gemäss der bis 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StG die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betrug, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte.\nEine Mindestgrenze war nicht vorgesehen, sodass eine Geldstrafe von (theoretisch) einem Tagessatz bis höchstens 360 Tagessätzen ausgesprochen\nwerden konnte. Am 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts in\nKraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, für die Geldstrafe nun ein Minimum von drei Tagessätzen und höchstens noch 180 Tagessätze vor. Folglich ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen – auch bei der üblen Nachrede („theoretisch“ 1 Tagessatz bis 180 Tagessätze) – zuliess, als das mildere\nund somit anwendbare Recht anzusehen.\n\naa) Innerhalb des Strafrahmens ist in einem ersten Schritt für das schwerste\nDelikt, die Nötigung, die Einsatzstrafe festzulegen und dabei alle verschuldensrelevanten Umstände zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatkläger trotz ihres Umzugs nach Buttikon\nsehr viel Zeit im F.________ verbrachten, dort Einkäufe und Banksachen\nerledigten und insbesondere in der „G.________“ auch soziale Kontakte\npflegten (vgl. E. 2c/bb vorstehend) und wusste folglich auch, dass die\nKantonsgericht Schwyz 42\n\n"}