{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nauf das erwähnte Grill- und Dartverbot sowie die angebliche Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte sei verantwortlich für den Untergang des Bistros,\nbezieht, vermag er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Letzteres wurde von den Zeugen I.________ und J.________ in glaubhafter Weise\nverneint, wobei – wie schon festgehalten ‒ auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann (vgl. E. 2b vorstehend). Das geltend gemachte Grill- und\nDartverbot betrifft sodann eine Zeit, als der Privatkläger noch Mieter des Bistros war. Bereits in zeitlicher Sicht lässt sich kein Zusammenhang zu den\nspäteren Vorwürfen ableiten, woran auch entsprechende Aussagen der offerierten Zeugen nichts ändern könnten. Der Beschuldigte macht weiter nicht\ngeltend, auf welchen Vorfällen oder Äusserungen des Privatklägers die umstrittenen Behauptungen gründeten. Inwieweit das Verhalten des Privatklägers\nfür den „gesamten“ F.________ zunehmend zur Belastung geworden sein\nsoll, ist nicht näher definiert. Unklar bleibt auch, wie genau der Privatkläger\nsich „ungebührlich“ verhalten haben soll, sodass auch diesbezüglich auf weitere Zeugenbefragungen zu verzichten ist. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 2b verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass\ndie vier erwähnten Bezichtigungen ein viel schlechteres Licht auf den Privatkläger werfen, da sie alle Grundlage für das – ungerechtfertigt – ausgesprochene Hausverbot gebildet haben, und obschon es gemäss den Vorbringen\nder Verteidigung dem Beschuldigten einzig darum gegangen sein soll, das\n„ungebührliche Verhalten“ des Privatklägers zu dokumentieren.\n\ncc) Mit dem Gutglaubensbeweis weist der Beschuldigte nach, dass er\nernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten.\nEr muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte,\nobwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten\nkonnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern (BGE 124 IV 149 = Pra 87\n/1998 Nr. 141 E. 3b). Dass er in gutem Glauben von einem strafbaren Verhalten des Privatklägers ausgehen durfte, vermochte der Beschuldigte nicht\nnachzuweisen. Er macht denn auch nicht geltend, dass er ernsthafte Gründe\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nhatte, die behaupteten Tatsachen für wahr zu halten. Vielmehr beruft er sich\ndarauf, mit „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss\nStGB gemeint zu haben. Da der Beschuldigte seine (weiteren) Vorwürfe an\nden Privatkläger ferner nicht näher konkretisiert, kann an dieser Stelle auf die\nvorangehenden Ausführungen (E. 3e/bb) verwiesen werden. Folglich vermag\nder Beschuldigte auch das von ihm behauptete „Verbreiten von Lügen“ und\n„ungebührliche Verhalten“ des Privatklägers nicht nachzuweisen.\n\ndd) Da der Entlastungsbeweis misslingt, ist der Beschuldigte strafbar. Somit\nist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen übler Nachrede zu bestätigen.\n\n4. Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten\nGeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 320.00 und einer Busse von Fr.\n4‘000.00. Der Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung um Reduktion der Strafe.\n\na) Das Verschulden stufte der Vorderrichter insgesamt als mittelschwer\nein. Der Beschuldigte sei sich des Ausmasses der Konsequenzen des\nHausverbots für die Privatkläger bewusst gewesen und habe gewusst, dass\ndas Verbot einen grossen Einschnitt für diese bedeutet habe. Er habe auch\ndie Funktion des Privatklägers bei der Feuerwehr in X gekannt und habe sich\ndeshalb der Wirkungen des Schreibens vom 18. November 2014 – und der\ndarin erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger – bei der\nKantonspolizei Schwyz bewusst sein müssen. Erschwerend bewertete der\nVorderrichter, dass der Beschuldigte zu einer einvernehmlichen Erledigung\nder Angelegenheit keine Hand geboten habe (mit Verweis auf Beilagen 1-4\nzum Plädoyer von RA D.________ vom 2. Mai 2017). Aufgrund dessen\nunkooperativen Verhaltens habe der durch das nötigende Verhalten\ngeschaffene Zustand nunmehr bereits zweieinhalb Jahre gedauert. Mangels\nnachvollziehbarer und gewichtiger Gründe für das verhängte Hausverbot\nmüsse davon ausgegangen werden, dass es Ziel des Beschuldigten gewesen\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nsei, ein schlechtes Licht auf die Privatkläger zu werfen und sie in ihrer\nBewegungsfreiheit massiv einzuschränken.\n\nNach dem Dafürhalten des Beschuldigten wiegt das Verschulden leicht, wenn\nnicht sogar sehr leicht. Die Privatkläger seien durch das ausgesprochene\nHausverbot nicht beeinträchtigt gewesen, da sich ihr Lebensmittelpunkt nicht\nin X befunden habe. Ausserdem sei der Vorwurf der fehlenden Kooperation\nverfehlt, da die Vorschläge des Vertreters des Privatklägers für ihn nicht\nannehmbar gewesen seien. Hinsichtlich des AI.________ (Arzt) habe er denn\nauch umgehend Hand geboten, was aus dem Bericht von Polizistin\nH.________ hervorgehe.\n\n"}