{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nd) Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand Vorsatz voraus; Eventualvorsatz genügt (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB). Dieser muss sich auf\nden ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung\nund die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die\nUnwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist ebenso wenig\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nerforderlich (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 173 StGB; BGer, Urteil\n6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2). Auch wenn der Beschuldigte einzig\ndas nicht erstellte „ungebührliche“ oder „geschäftsschädigende“ Verhalten des\nPrivatklägers dokumentieren wollte, vermag dies nichts am ehrverletzenden\nCharakter sowie daran etwas zu ändern, dass er eine Ehrverletzung\nzumindest in Kauf nahm. Ebenso ist das Vorbringen der Verteidigung, der\nBeschuldigte habe als juristischer Laie mit den Begriffen „Verleumdung“ und\n„üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint, als blosse\nSchutzbehauptung zu werten. Im landläufigen Gebrauch sind diese Ausdrücke\ndurchaus bekannt und werden oftmals als „Oberbegriff“ zur Benennung eines\nbei ehrverletzenden Äusserungen strafbaren Verhaltens verwendet. In der E-\nMail vom 1. Mai 2014 führte der Beschuldigte denn auch aus, dass die\nAussagen des Privatklägers zum Abgang von der „G.________“ als auch zu\nseiner Person unwahr, geschäftsschädigend und „ehrverletzend“ seien (Vi-act.\n8.1.03, Beilage 2). Dem Beschuldigten musste aufgrund seines Bildungsstandes – er absolvierte ein Lehre als Bauzeichner, eine Zusatzlehre als Maurer,\ndie Bauführerschule sowie ein Architekturstudium HTL (Vi-act. 29 Frage 6) ‒\nund als Geschäftsmann sehr wohl bewusst gewesen sein, dass seine Äusserungen ehrenrührig sind und von Drittpersonen als rufschädigend verstanden\nwerden können. Indem er die Behauptungen in dieser Form trotzdem erhob\nund das fragliche Schreiben „C.C.“ an die Kantonspolizei Schwyz ging, nahm\ner diese ehrenrührige Wirkung zumindest in Kauf (vgl. Riklin, a.a.O., N 10 zu\nArt. 173 StGB; BGer, Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.4.2).\nDaran vermag nichts zu ändern, dass der Privatkläger den Beschuldigten ein\nhalbes Jahr zuvor vorsorglich um Begründung eines allfälligen Hausverbots\nersuchte, womit er ihn aber weder zu einer Ehrverletzung aufforderte noch\nsein Einverständnis zu einer Begründung mit ehrverletzendem Inhalt gab (vgl.\nhierzu auch die Ausführungen unter E. 2e/dd). Der subjektive Tatbestand ist\nsomit ebenfalls erfüllt.\nKantonsgericht Schwyz 37\n\ne) Nicht strafbar ist der Beschuldigte, wenn er beweist, dass die von ihm\nvorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht\n(Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen\nfür wahr zu halten (Gutglaubensbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB).\n\naa) Die Vorinstanz erachtete den Entlastungsbeweis als nicht erbracht.\n\nbb) Im Rahmen des Wahrheitsbeweises oblag es dem Beschuldigten zu\nbeweisen, dass der Privatkläger sich seinen im Hausverbot gewählten Ausdrücken gemäss verhielt. Bei der „Verleumdung“ und der „üblen Nachrede“\nhandelt es sich um Straftatbestände. Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines\nbehaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts ist\ngrundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen (Riklin,\na.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB). Es ist – auch dem Beschuldigten nicht – nicht\nbekannt, dass gegen den Privatkläger Strafantrag gestellt worden oder ein\nStrafverfahren gelaufen wäre, gestützt auf welches er die Vorwürfe zu Recht\nerhoben hätte (vgl. KG-act. 10, S. 8). Da der Beschuldigte beweispflichtig ist,\ngreift der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nie gesagt, es sei\ngegen den Privatkläger keine Strafuntersuchung eröffnet worden, sondern\nvielmehr, dass dies nicht abgeklärt worden sei, genauso wenig wie das Vorbringen betreffend die fehlende Möglichkeit, einen Strafregisterauszug erhältlich zu machen. Zu Recht hielt der Vorderrichter fest, wer sich solcher Begriffe\nbediene, müsse sich auch deren Konsequenzen bewusst sein. Zu beachten\nist ausserdem, dass Gegenstand des Wahrheitsbeweises nur Tatsachen, das\nheisst Ereignisse, Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten, sein können (Riklin, a.a.O., N 14 zu Art. 173 StGB).\n\nIm Weiteren verweist die Verteidigung einzig auf das Schreiben vom 23. Mai\n2016 an die Staatsanwaltschaft und hält fest, dass die offerierten Zeugen die\nVorwürfe „Verbreiten von Unwahrheiten“ und „ungebührliches Verhalten“\nbestätigen würden. Soweit sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang\nKantonsgericht Schwyz 38\n\n"}