{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nb) aa) Der Vorderrichter erwog, der Beschuldigte habe mit den fraglichen\nAusdrücken den Privatkläger als charakterlich minderwertig dargestellt und\nihm ein mehrfach strafbares Verhalten unterstellt. Eine ehrenhafte Person\nlüge nicht und benehme sich auch nicht ungebührlich. Die Ehrenrührigkeit sei\ndamit begründet. Auch der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei gemäss ständiger Rechtsprechung ehrverletzend. Dabei habe der Beschuldigte das von ihm\nbehauptete ungebührliche Verhalten des Privatklägers nicht nachzuweisen\nvermocht. Den Wahrheitsbeweis erachtete der Vorderrichter als nicht\nerbracht, da der Beschuldigte das von ihm behauptete ungebührliche Verhalten des Privatklägers nicht habe nachweisen können. Der Wahrheitsbeweis\neines strafbaren Verhaltens könne sodann gemäss Rechtsprechung\ngrundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden. Vorliegend sei gegen den Privatkläger weder eine Strafuntersuchung wegen übler\nNachrede oder Verleumdung eröffnet noch Anzeige erstattet worden, was der\nBeschuldigte nicht bestritten habe. Wer sich solcher Begriffe bediene und dies\nauch noch in schriftlicher Form Dritten zukommen lasse, müsse sich auch\nderen Konsequenzen bewusst sein. Die Art und Weise der im Schreiben formulierten Vorwürfe liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte deren Ehrenrührigkeit bewusst gewesen sei und sie dennoch erhoben habe. Verstärkend komme hinzu, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass der Privatkläger bei der Feuerwehr X für Funk und Alarmierung zuständig sei und deshalb regelmässig mit der Kantonspolizei Schwyz in\nKontakt stehe.\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nbb) Der Verteidiger hält erneut mit Verweis auf das Schreiben vom 23. Mai\n2016 an die Staatsanwaltschaft sowie seine Beweisofferten daran fest, dass\ndie Vorwürfe „Verbreiten von Unwahrheiten“ und „ungebührliches Verhalten“\nzutreffend seien. Weiter sei dem Beschuldigten inzwischen klar, dass der\nVorwurf des strafbaren Handelns ehrverletzend sei. Dies sei im November\n2014 allerdings noch nicht der Fall gewesen. Er habe als juristischer Laie mit\nden Begrifflichkeiten „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte\ngemäss StGB gemeint. Er habe einzig darlegen wollen, dass sich der Privatkläger im F.________ ungebührlich und geschäftsschädigend verhalten habe.\nDie beiden Begriffe seien im Zusammenhang mit den beiden anderen Vorwürfen zu sehen. Der Beschuldigte habe sodann nie gesagt, es sei gegen den\nPrivatkläger keine Strafuntersuchung eröffnet worden, sondern vielmehr geltend gemacht, dies sei nicht abgeklärt worden. Der Beschuldigte sei denn\nauch nicht in der Lage, vom Privatkläger (ohne dessen Zustimmung) einen\nStrafregisterauszug zu organisieren und einzureichen. In subjektiver Hinsicht\nsei ihm die Ehrenrührigkeit der Aussagen nicht bewusst und es sei nie seine\nAbsicht gewesen, die Ehre des Privatklägers zu verletzen. Der Privatkläger\nhabe eine Begründung des Hausverbots sowie die Bekanntgabe an die Kantonspolizei Schwyz selber verlangt.\n\nc) aa) Beim Vorwurf, eine strafbare Handlung bzw. eine Ehrverletzung begangen zu haben, ist die (sittliche) Ehre betroffen (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 4 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, a.a.O.,\nN 21 zu Vor Art. 173 StGB). Bei der „üblen Nachrede“ und der „Verleumdung“\nhandelt es sich um solche Ehrverletzungstatbestände. Des Weitern ist auch\nder Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ehrverletzend (Riklin,\na.a.O., N 22 zu Vor Art. 173 StGB). Relevant ist, wie Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Riklin, a.a.O., N 30 zu Vor Art. 173\nStGB). Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (Riklin, a.a.O., N 28 zu Vor Art. 173\nStGB). Massgebend ist der Eindruck beim Durchschnittspublikum. Selbst\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nwenn der Beschuldigte an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt oder gar\nsagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine\nMöglichkeit, an welche die Adressaten andernfalls unter Umständen gar nicht\ngedacht hätten (Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 173 StGB). Vorliegend dienten alle\nvier Ausdrücke der Begründung des Hausverbots und ist insofern von einem\neinheitlichen Willensakt bzw. einer Handlungseinheit auszugehen. Die besagten Aussagen erwecken bei unbeteiligten Dritten den Eindruck, der Beschuldigte habe gegen das Strafgesetzbuch verstossen, sei unehrlich – „Verbreitung von Lügen“ weist auf mehrfaches Lügen hin – und habe sich ungebührlich verhalten. Es verletzen daher alle vier Ausdrücke als Gesamtes die sittliche Ehre des Privatklägers. Sie berühren den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu\nsein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein\ncharakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGer, Urteil\n6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.4.1; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 1\nzu Vor Art. 173 StGB).\n\nbb) Die ehrverletzende Äusserung muss sich (direkt oder indirekt) an einen\nDritten richten, wozu auch Behörden gehören (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 f.\nzu Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N 6 f. zu Art. 173 StGB; vgl. auch BGer, Urteil\n6B_918/2016 vom 28. März 2017). Mit Kenntnisnahme durch den Dritten ist\ndie üble Nachrede vollendet (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB;\nRiklin, a.a.O., N 8 zu Art. 173 StGB). Der Beschuldigte stellte die fraglichen\nSchreiben „C.C.“ der Kantonspolizei Schwyz zu, welche Kenntnis von diesen\nerlangten. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.\n\n"}