{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nrants, Theater und Vergnügungslokalen die Grenze des Diskriminierungsverbots bestehe (Schubarth, Kommentar um Schweizerischen Strafrecht, 3. Bd.,\n1984, N 36 zu Art. 186 StGB; vgl. auch Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth,\nSchweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu Art.\n186 StGB). Ungeachtet dessen, dass die Hausverbote in den fraglichen Entscheiden unter der jeweiligen konkreten Situation gewürdigt wurden, lässt sich\nder vorliegende Fall, in welchem das Hausverbot nicht nur einen einzelnen\nGästebetrieb, sondern ein ganzes Einkaufszentrum bzw. das gesamte\nF.________-Areal (ausgenommen Arztpraxis) betrifft und damit zu einer weitaus grösseren Einschränkung der betroffenen Privatkläger führt, hiermit nicht\ngleichzusetzen. Die Verteidigung macht sodann zwar zutreffend geltend, dass\nPrivate grundsätzlich nicht Adressaten von Freiheitsrechten sind. Inwieweit\nden Grundrechten eine Drittwirkung gegenüber Privaten zukommt, ist in der\nLehre umstritten. Zumindest aber die indirekte Drittwirkung im Sinne des\nGebots grundrechtskonformer Auslegung privatrechtlicher Normen ist beinahe\ndurchwegs anerkannt (BGE 120 V 312 E. 3b, S. 316 mit Verweis). So\nqualifizierte das Bundesgericht beispielsweise eine Nötigung als rechtswidrig\nim Sinne von Art. 181 StGB, weil Randalierer einen Redner daran gehindert\nhatten, einen Vortrag zu halten, wodurch die Meinungsäusserungsfreiheit des\nRedners und die Freiheit des Publikums zur Kenntnisnahme von Meinungen\nverletzt worden seien (BGE 101 IV 167 E. 5, S. 172;\nHäfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A.\n2016, N 286). Überlegungen zur indirekten Drittwirkung finden sich auch in der\ndeutschen Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom\n9. März 2012 festgehalten, dass mit der Öffnung einer Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Inhaber des Hausrechts seine Bereitschaft\nzu erkennen gebe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall\njedem Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege. Das schliesse zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach aussen hin erkennbar an rechtlich\nzulässige Bedingungen knüpfe. Geschehe dies jedoch nicht oder seien die\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nBedingungen erfüllt, bedürfe ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Hausverbot zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes,\nweil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen Persönlichkeitsrecht und das Gebot der Gleichbehandlung\nbei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stünden (BHG, Urteil V ZR 115/11 vom 9. März 2012). Dem Gesagten ist für den\nvorliegenden Fall beizupflichten, zumal Art. 35 Abs. 3 BV ausdrücklich bestimmt, dass Behörden dafür sorgen, dass Grundrechte, soweit sie sich dazu\neignen, auch unter Privaten wirksam zu werden. Mit dem grundlos ausgesprochenen Hausverbot für das gesamte F.________-Areal (ausgenommen Arztpraxis) auf unbestimmte Zeit werden die Privatkläger daran gehindert, ein –\njedenfalls zu den Öffnungszeiten – grundsätzlich für jedermann öffentlich\nzugänglichen Ort aufzusuchen, wodurch sie in ihrer Bewegungsfreiheit\n(vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) massiv eingeschränkt wurden und welche Einschränkung willkürlich, mithin nicht gerechtfertigt war (vgl. E. 2b vorstehend). Demzufolge ist auch der Zweck als unerlaubt zu qualifzieren und es ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen.\n\nh) Im Sinne des Gesagten ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bestätigen.\n\n3. Dem Beschuldigten wird, wie bereits unter E. 1 vorstehend erwähnt, im\nWeiteren vorgeworfen, das an den Privatkläger adressierte Einschreiben vom\n18. November 2014 betreffend Hausverbot mit der Passage „Das Verbot wird\nausgesprochen infolge Verbreitung von Lügen, Verleumdung, Ungebührliches\nVerhalten und Üble Nachrede“ in Kopie an die Kantonspolizei Schwyz verschickt zu haben und dass der Inhalt desselbigen den dortigen Funktionären\nzur Kenntnis gelangte. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen.\n\na) Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (vgl. E. 2a vorstehend),\ndass der Beschuldigte dem Privatkläger mit Einschreiben vom 18. November\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n2014 ein „unbefristetes Hausverbot mit sofortiger Wirkung“ aussprach. Er begründete das Hausverbot mit „Verbreitung von Lügen“, „Verleumdung“, „Ungebührliches Verhalten“, „Üble Nachrede“ und stellte es „C.C“ der Kantonspolizei Schwyz zu (U-act. 3.1.03). Letztere nahm unbestrittenermassen Kenntnis\nvon diesem.\n\n"}