{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nUnbestritten ist, dass neben privaten Räumen öffentlich zugängliche Räume –\nwie etwas Einkaufshäuser – ebenso zum Schutzobjekt von Art. 186 StGB\ngehören. Bereits aus der Natur der Sache ergibt sich, dass bei letzteren nicht\nin gleichem Masse einzelnen Personen der Zutritt gewährt oder verweigert\nwerden kann, sind doch diese Räume per se auf den sozialen Kontakt und\neinen unbeschränkten Personenkreis hin ausgerichtet, dies im Gegensatz bei\nRäumen, die einzig zum privaten Gebrauch bestimmt sind (Lognowicz,\nHausfriedensbruch – Der konkludente Wille des Berechtigten bei öffentlich\nzugänglichen Räumen, in: AJP 2012, S. 210 und 212). So darf zu öffentlichen\nRäumen, wie beispielsweise Verwaltungsgebäuden, der Zutritt nicht willkürlich, sondern nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden\nbzw. muss eine allfällige Wegweisung verhältnismässig sein (Delnon/Rüdy,\na.a.O., N 30 zu Art. 186 StGB). Es stellt sich die Frage, was bei privaten Gebäuden zu gelten hat, die – wie der F.________ ‒ einer breiten Öffentlichkeit\n(zu einem bestimmten Zweck) zugänglich sind und zur Benutzung offen\nstehen.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nZiffer 10 der Hausordnung des F.________ hält fest, dass mutwillige Verschmutzungen, Beschädigungen oder die missbräuchliche Nutzung von Zentrumseinrichtungen sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Dritten (Behinderung Belästigung oder Gefährdung) von der Zentrumsleitung mit Hausverbot sowie Schadenersatzforderungen geahndet werden. Gestützt auf diese\nBestimmung in der Hausordnung dürfen Besucher und Mieter davon ausgehen, dass sie (erst) dann den F.________ (dauerhaft) nicht mehr betreten\ndürfen, wenn sie sich entsprechend gegen die Hausordnung verstossen. Dass\nim Fall der Privatkläger keine nachvollziehbaren, mithin rechtfertigenden\nGründe für die Hausverbote vorliegen, wurde bereits dargelegt (vgl. auch\nBGer, Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.1). Soweit ersichtlich, haben\nsich die Lehre und Rechtsprechung zur Frage, unter welchen\nGesichtspunkten, wenn überhaupt, Hausverbote in (privaten) Einkaufszentren\nauf unbestimmte Zeit erlassen werden dürfen, oder anders gesagt, wie\nwillkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund Hausverbote auf unbestimmte Zeit in\n(privaten) Einkaufshäusern sein dürfen, bislang nicht geäussert. Die kantonale\nRechtsprechung scheint sich, in älteren Entscheiden, einzig mit dem\nHausfriedensbruch im Zusammenhang mit dem Betreten von Restaurants\nbeschäftigt zu haben: Gemäss dem Züricher Obergericht müsse der Wirt ‒ im\ndortigen Entscheid aus dem Jahre 1962 hatte dieser gegenüber dem Beschuldigten nach einer Schlägerei den Zutritt zu seinem Lokal untersagt ‒ befugt sein, einzelne missliebige Personen aus der Wirtschaft wegzuweisen und\nihnen das künftige Betreten zu verbieten (ZR 61/1962 Nr. 156, S. 347). Das\nObergericht des Kantons Aargau schützte in einem Entscheid aus dem Jahre\n1983 – auch unter Verweis auf § 54 WG – das Vorgehen eines Wirtes,\nwelcher jungen Leuten, die nach ausgiebigem Alkoholgenuss angeheitert\nwaren und Lärm machten, den Eintritt in sein Lokal verwehrte (AGVE 1983 Nr.\n19, S. 63). Das Bezirksgericht Uster erachtete in einem Entscheid vom\n8. Februar 1967 das von der „Geliebten“ gegen die Ehefrau erlassene\nHausverbot als gegen die guten Sitten verstossend (SJZ 63/1967 Nr. 119, S.\n224). Sodann vertritt Schubarth die Meinung, dass bei Geschäften, Restau-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n"}