{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nWie unter E. 2c dargelegt, wurden die Privatkläger durch die Hausverbote\nerheblich eingeschränkt, da sie sich vor deren Erlass trotz ihres Wegzugs\nnach Buttikon regelmässig, wenn nicht sogar täglich im F.________ aufhielten, um ihre Einkäufe und/oder Bankgeschäfte zu tätigen oder aber um in der\n„G.________“ einzukehren, wo sie Stammgäste waren, was sie gerne auch\nweiterhin getan hätten. Ebenso hatten ihr Arzt und Tierarzt die Praxen im\nF.________. Es kann somit festgehalten werden, dass die Privatkläger trotz\nihres Wegzugs sowohl beruflich als auch privat eng mit X verbunden waren.\nGrundsätzlich steht es in der Entscheidungsfreiheit einer jeden Person, welche Geschäfte sie aufsuchen und welche Dienstleistungsunternehmen sie in\nAnspruch nehmen will. Da nicht alleine auf den damaligen Wohnsitz der Privatkläger abzustellen ist, vermag der Beschuldigte auch für die Feststellungen\nder rapportierenden Polizistin, wonach die Privatkläger aufgrund ihres Wegzugs nicht mehr darauf angewiesen gewesen seien, ihren Lebensmittelpunkt\nin X zu verbringen (U-act. 8.1.01), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.\nArt. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung\nund ist beispielsweise auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel\nauf einem anderen Weg als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen\nkönnen (BGE 119 IV 301 E. 3a, S. 306). Insgesamt kann, und das ist entscheidend, davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger nach ihrem\nWegzug nach Buttikon die Einkäufe und (zum Teil) Banksachen weiterhin und\nregelmässig im F.________ tätigten, ihren Arzt und Tierarzt im F.________\nhatten und in der „G.________“ Stammgäste waren und diese Besuche (gerne) so fortgeführt hätten, wenn der Beschuldigte die Hausverbote nicht ausgesprochen hätte. Die Privatkläger hielten sich an die Verbote, weil sie sich\nvor den Konsequenzen fürchteten. Sie konnten nicht ausschliessen, dass sie\npolizeilich vom F.________ weggewiesen würden oder Strafanzeige gegen\nsie erhoben würde. Wenn sie auch in der Folge davon ausgingen, d.h. zur\nÜberzeugung gelangten, dass die Hausverbote „nicht gültig“ waren, hatten sie\nernsthafte Konsequenzen zu befürchten, d.h. mit polizeilichen Interventionen\nzu rechnen (vgl. Antwortschreiben von Hptm Blum, Chef Recht, vom 21. Ja-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nnuar 2016 [Vi-act. 29, Beilage 5 zum Plädoyer der Privatkläger]). Überdies\nvertritt der Beschuldigte nach wie vor den Standpunkt, dass er zum Aussprechen der Hausverbote berechtigt war und diese auch begründet waren. Somit\nblieb auch unter diesem Gesichtspunkt die ungeklagte Situation für die Privatkläger ungewiss. Wenn der Verteidiger ein untaugliches Mittel geltend macht\nmit dem Hinweis, die Privatkläger hätten gar nicht genötigt werden können,\ngreift dieses Argument mithin ins Leere.\n\nZusammenfassend ist als erstellt davon auszugehen, dass die Privatkläger\naufgrund der (grundlos) ausgesprochenen Hausverbote und damit verbundenen (möglichen) strafrechtlichen Konsequenzen dem F.________ ungewollt\nfernblieben. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit erfüllt. In\nsubjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz in Bezug auf die\nZwangsausübung und das abzunötigende Verhalten vorausgesetzt. Der Täter\nwill den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlicher geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte sprach das\nHausverbot inkl. Androhung der Strafanzeige in Kenntnis deren Wirkung bewusst aus; er wollte die Privatkläger künftig vom F.________ fernhalten. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.\n\ng) Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit\npositiv begründet werden (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist\noder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht\noder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und\neinem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit in anderer Weise eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt also vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 168; BGE 122\nIV 322 E. 2a).\nKantonsgericht Schwyz 29\n\naa) Gemäss den obigen Feststellungen erteilte der Beschuldigte das\nHausverbot nicht im Auftrag der Mietervereinigung, obwohl ein solcher\nerforderlich gewesen wäre (vgl. Ausführungen unter E. 2d). War der Beschuldigte auf die genannte Weise zum Erlass der Hausverbote nicht berechtigt, ist\nfolglich das Mittel unerlaubt.\n\nbb) Der Vorderrichter erachtete nicht nur das Mittel, sondern auch den\nZweck als unerlaubt, da bei Geschäftsräumen oder öffentlich zugänglichen\nArealen, die für den Publikumsverkehr geöffnet seien, ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich sei. Nach dem Dafürhalten der Verteidigung handelt es sich beim F.________ um eine private, d.h. im Privateigentum stehende Geschäftsliegenschaft, über welche der Berechtigte\ngrundsätzlich beliebig ein Hausverbot aussprechen dürfe, auch wenn sie für\nden Publikumsverkehr geöffnet sei.\n\n"}