{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\ndd) Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann auch ein ernstlicher\nNachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar,\n3. A. 2013, N 30 zu Art. 181 StGB). Relevant ist demnach, ob vorliegend von\neiner unzulässigen Freiheitsbeschränkung auszugehen ist. Mit dem Vorderrichter ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 2b davon auszugehen, dass die Privatkläger keine nachvollziehbaren Gründe für die Hausverbote geliefert bzw. sich nicht ungebührlich verhalten haben. Der Verteidiger\nstützt sich an dieser Stelle zwar (auch) auf das Schreiben des Beschuldigten\nvom 12. Mai 2014 und sieht darin zudem eine Anstiftung zum Verbot. Mit\nE-Mail vom 1. Mai 2014 forderte der Beschuldigte den Privatkläger auf, ihm\nbis am 10. Mai 2014 Termine für ein Gespräch zu benennen, um „Vorwürfe zu\noffenbaren“. Er gehe andernfalls davon aus, dass er (der Privatkläger) „unser\nHaus“ meiden werde. Hierauf erwiderte der Privatkläger am 12. Mai 2014,\ndass er (der Beschuldigte) ihm ein Hausverbot aussprechen müsse, falls er\nihn nicht mehr im F.________ antreffen möchte. Er werde sich bis zum\n31. Mai 2014 von diesem fernhalten. Sollte er bis zu diesem Datum kein\nHausverbot erhalten, gehe er davon aus, dass der Beschuldigte ihm kein\nHausverbot austeilen wolle. Weiter führte er aus: „Bitte bedenke, dass ein\nHausverbot, damit es die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, per Einschreiben an mich und in Kopie an das Kommando der Kantonspolizei\nSchwyz versendet werden muss. Auf Wunsch muss das Hausverbot begründet werden, was ich hiermit vorsorglich wünsche“ (U-act. 8.1.03, Beilagen 2\nf.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung „beraubte“ sich der Privatkläger damit nicht eigenhändig seiner Freiheit. Er brachte nur zum Ausdruck,\ndass ein anhaltendes Fernbleiben vom F.________ – welches der Beschuldigte für den Fall, dass der Privatkläger keine Termine nennen würde, implizit\nvom Privatkläger verlangte – einer entsprechenden Grundlage, eines (begründeten) Hausverbots, bedürfe. So sagte der Privatkläger anlässlich der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nachvollziehbar aus, er habe\nihm aufzeigen wollen, dass er rechtliche Schritte ergreifen müsse, für welche\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nentsprechende Beweise auf den Tisch müssten, und er aufhören soll, ihm\nE-Mails und Briefe mit irgendwelchen haltlosen Anschuldigungen zu schreiben. Er habe eine Begründung verlangt, weil er ihm habe aufzeigen wollen,\ndass kein Hausverbot ausgesprochen werden könne, weil es keine Gründe\ndafür gebe (Vi-act. 29 Fragen 35). Somit greift das Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe den Beschuldigten „reinlaufen“ lassen wollen und\ndessen Naivität und Gutgläubigkeit ausgenützt, nicht. Mit der E-Mail vom\n1. Mai 2014 brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass der Privatkläger bei Nichtbefolgung inskünftig im F.________ unerwünscht sei. Aufgrund\nder alsdann vom Beschuldigten vorsorglich verlangten Begründung hätte sich\nder Beschuldigte erst recht Gedanken über die Anforderungen beim Erlass\neines Hausverbots machen müssen. Dass der Privatkläger sich mit einem\ngrundlos ausgesprochenen Hausverbot einverstanden erklären würde oder zu\neinem „haltlosen“ Hausverbot gar angestiftet hatte, ist zu verneinen. Mit dem\nSchreiben vom 12. Mai 2014 des Privatklägers lässt sich die Zulässigkeit einer\nFreiheitsbeschränkung jedenfalls nicht bejahen und schon gar nicht eine solche in Bezug auf die Privatklägerin, die darin weder erwähnt wird noch das\nSchreiben „mitzeichnete“. Ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen ist, dass der\nBeschuldigte die Hausverbote gegen die Privatkläger erst im November 2014,\nrund ein halbes Jahr später, ausgesprochen hatte. Dass er dem Privatkläger\nnach dem zitierten Mailverkehr vom Mai 2014 eine oder weitere Möglichkeiten\nzu einer Einigung geboten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.\n\nf) Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise,\nnach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Das Opfer muss\nzu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden, das als Nötigungserfolg in einem Kausalzusammenhang zum Nötigungsmittel stehen\nmuss. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es\nder Täter von ihm verlangt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 49 f. zu Art. 181 StGB).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}