{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nAugenfällig ist darüber hinaus, dass im Zeitpunkt des Schreibens der Verteidigung vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft betreffend die Anträge zum\nVerfahren die erfolgte Rücksprache und Festlegung des weiteren Vorgehens\nmit den übrigen Mietern bzw. der Mietervereinigung kein Thema war, sondern\ndie Verteidigung die Befugnis zum Aussprechen eines Hausverbots einzig mit\nder Stellung und Position des Beschuldigten begründete und diese Befugnis\ndahingehend untermauerte, indem sie festhielt, dass beispielsweise auch keiner der Mieter interveniert habe, als ihnen das Schreiben vom 18. November\n2014 zugestellt worden sei (U-act. 14.1.12 Ziff. 14). J.________ gab auf die\nFrage, ob sie etwas von einem Hausverbot wisse, lediglich zu Protokoll, dass\nsie Kunden, die der Privatkläger ins Bistro gebracht habe, verloren hätten, als\nder Beschuldigte diesem ein Hausverbot erteilt habe (Vi-act. 29 Frage 134).\nVon einer Unterredung der Mieter im Erdgeschoss – wozu sie als Mieter der\n„G.________“ wohl auch gehört hätten – hinsichtlich der zu treffenden Möglichkeiten gegen die Privatkläger oder einen entsprechenden Auftrag zum Erlass der umstrittenen Hausverbote an den Beschuldigten ihrerseits oder von\nSeiten der anderen Mieter erwähnte die Zeugin I.________ nichts. Es bleibt\nschliesslich nochmals hervorzuheben, dass die Hausverbote vom Beschuldigten explizit in seinem Namen, als Eigentümer der Liegenschaft F.________,\nund nicht als Zentrumsleiter oder als Vertreter der Mietervereinigung ausge-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nsprochen wurden (U-act. 3.1.03 und 3.1.04). Bei dieser Ausgangslage bleibt\ndas fehlende Opponieren seitens der Mieter ohne Bedeutung.\n\nNach dem Gesagten geht die Strafkammer davon aus, dass der Beschuldigte\ndie Hausverbote ohne entsprechenden erforderlichen Auftrag der Mieterschaft\nim F.________ aussprach. Weitere Beweisabnahmen hierzu erübrigen sich.\n\ne) Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher\nNachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt,\netwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.\n\nVorliegend steht die Tatbestandsvariante der Androhung eines ernstlichen\nNachteils zur Beurteilung. Eine solche liegt vor, wenn nach der Darstellung\ndes Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint\nund die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ernstlich ist der angedrohte Nachteil, wenn dieser geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu\nmachen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB).\n\naa) Der Vorderrichter sah sowohl die Drohung mit einer Strafanzeige als\nauch bereits eine vorangehende polizeiliche Intervention für die Privatkläger\nals ernstlich nachteilig an. Da er ein ungebührliches Verhalten der Privatkläger\nund damit eine Provokation ihrerseits für die ausgesprochenen Hausverbote\nverneinte (vgl. auch E. 2b/aa), bejahte er auch die strafrechtliche Relevanz\nder angedrohten Strafanzeige.\n\nbb) Die Verteidigung erachtet die Drohung mit der Strafanzeige demgegenüber als strafrechtlich irrelevant. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang, dass der Vorderrichter bei der Prüfung der Verfehlungen einzig auf die\nAussagen der Privatkläger sowie der Zeugen I.________ abgestellt habe. Im\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nÜbrigen hätten die Privatkläger das Hausverbot nicht bloss wegen ihres ungebührlichen Verhaltens provoziert, sondern den Beschuldigten mit der am\n12. Mai 2014 erteilten „Gebrauchsanweisung“ zum Verbot „angestiftet“, was\nder Vorderrichter nicht geprüft habe. Der Privatkläger habe dessen Gutgläubigkeit und Naivität ausgenützt. Der Beschuldigte habe ihm mehrmals die\nMöglichkeit für einen „runden“ Tisch geboten. Weiter verneint die Verteidigung\neine Nötigung gestützt auf den Umstand, dass die Privatkläger genau gewusst\nhätten, dass der Beschuldigte selbst kein Hausverbot aussprechen könne.\n\ncc) Das Bundesgericht hat bei einer Drohung mit Strafanzeige oder mit polizeilicher Verhaftung die Ernstlichkeit des Nachteils bejaht. Eine solche vom\nWillen des Täters abhängige Handlung ziehe die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, welches für die betroffene Person eine Quelle von Übeln und\neine erhebliche psychologische Last darstellt, womit diese Androhung geeignet sei, einen vernünftigen Adressaten zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht an den Tag legen würde, verfügte er über völlige Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 101 IV 47 E. 2a, S. 48; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa = Pra\n84/1995 Nr. 262). Das Verhängen eines Hausverbots verlangt vom Betroffenen, entweder den geschützten Bereich nicht zu betreten (Unterlassen), oder\n– sofern er sich bereits darin befindet – ihn wieder zu verlassen (Tun). Wird\nein Hausverbot verhängt, enthält das (zumindest) implizit auch die Drohung,\nim Widerhandlungsfalle eine Strafanzeige einzureichen bzw. die Polizei zu\navisieren. Dies ist als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne der\nBestimmung zu qualifizieren (Niggli//Maeder, Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit, in: AJP 2014, S. 1474). Vorliegend wurde jeweils nicht nur ein\nHausverbot ausgesprochen, sondern auch explizit mit Strafanzeige gedroht.\nDie Hausverbote bzw. die Androhungen stellen nach dem Gesagten\ngrundsätzlich eine Einwirkung auf die Willensfreiheit der Privatkläger dar und\nsind objektiv somit geeignet, eine verständige Person in der Lage der Privatkläger gefügig zu machen.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}