{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\ndie tatsächliche Verfügungsmacht über die vermieteten Räume verzichtet hat\nund darin seinen persönlichen Willen nicht mehr zur Geltung bringen kann\n(BGE 83 IV 154 E. 1, S. 156 f.; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 464). Der\nBeschuldigte war und ist Eigentümer des F.________. Als solcher war er\nhinsichtlich der vermieteten Gewerberäume grundsätzlich nicht zum\nAussprechen des Hausverbots berechtigt. Der Beschuldigte selbst machte\nanlässlich seiner Befragungen in der Voruntersuchung nicht geltend, bereits\ngestützt auf die Hausordnung zum Aussprechen des Hausverbots ohne entsprechenden Auftrag berechtigt (gewesen) zu sein, sondern stützt sich insbesondere auf seine Funktion als Eigentümer des F.________ bzw. als Vertreter\nder Mietervereinigung. In dem bei den Akten liegenden Exemplar des Mietvertrags für Geschäftsräume resp. in dessen Anhang wird die Hausordnung als\nBestandteil des Mietvertrags erklärt (U-act. 14.1.12, Beilage 2). Gemäss Ziffer\n11 der Hausordnung kann das weitere Verweilen nach einer Wegweisung aus\ndem Zentrum durch die Zentrumsleitung oder ihre Beauftragten als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung lässt sich hieraus nicht mehr als die operative Umsetzung des\nHausverbots ableiten. Dass die Zentrumsleitung ohne einen entsprechenden\nAuftrag von Mietern bzw. ohne Rücksprache mit diesen zum Aussprechen von\nHausverboten ermächtigt wäre, lässt sich der Hausordnung nicht entnehmen.\nAuch aus der – vom Beschuldigten im Übrigen nicht erwähnten – Ziffer 10 der\nHausordnung, wonach unter anderem ungebührliches Verhalten gegenüber\nDritten von der Zentrumsleitung mit Hausverbot sowie Schadenersatzforderungen geahndet wird, kann nicht ohne Weiteres auf eine solche Kompetenz\ngeschlossen werden. Vielmehr ist naheliegend, dass die Mieter als Träger des\nihnen zustehenden Hausrechts Anstoss für ein Hausverbot geben und als\nsolche jedenfalls nicht übergangen werden dürfen. Wäre der Beschuldigte\nallein gestützt auf Ziffer 10 oder 11 der Hausordnung zum Erlass der umstrittenen Hausverbote ohne Rücksprache bzw. Auftrag der übrigen Mieter befugt\ngewesen, hätte ihm eine solche Berechtigung in seiner Position und Funktion\ndenn auch bekannt sein müssen und hätte er die Hausverbote in dieser Funk-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\ntion, und nicht als Eigentümer des F.________, ausgesprochen. Vor allem\nhätte er die Gültigkeit der ausgesprochenen Hausverbote nicht weiter mit dem\nangeblichen Auftrag und Einverständnis der Mietervereinigung bzw. der mangelnden Intervention der übrigen Mieter begründen müssen. Andererseits hätte der Beschuldigte, wäre eine vorgängige Absprache und ein Auftrag der Mieter erfolgt, dies von Anfang an erwähnt und sich nicht erst seit dem vorinstanzlichen Verfahren darauf berufen. Davon abgesehen hätte kein Bedarf für eine\nInformation in der von ihm gewählten Formulierung und noch weniger für eine\nallfällige Intervention seitens der Mieter bestanden. Kommt hinzu, dass den\nAusführungen des Beschuldigten zufolge der Mietervereinigung nur die Mieter\nim Erdgeschoss des Einkaufszentrums angehören (vgl. KG-act. 10, S. 4 f.),\nweshalb sich ohnehin die Frage nach der Gültigkeit der Hausverbote stellt.\nSelbst wenn sich die vom Beschuldigten angesprochene mangelnde Intervention auf die auf dem Verteiler des Orientierungsschreibens genannten Mieter\nbezogen hat, die nicht Teil der Mietervereinigung sein sollen, vermöchte dieser Umstand die Version des Beschuldigten nicht glaubhafter erscheinen lassen. Schon die Formulierung dieses Schreibens spricht nicht für eine vorgängige Absprache mit den (weiteren) Mietern. Der Beschuldigte nimmt weder\nBezug auf ein vorgängiges Zusammentreffen mit Mietern bzw. der Mietervereinigung noch auf deren Auftragserteilung, sondern drückt in der „Ich-Form“\nsein Bedauern aus für das von „ihm“ ausgesprochene Hausverbot gegen die\nPrivatkläger und zwar wie folgt: „Bedauerlicher Weise sehe ich mich erstmal\ndazu veranlasst – innert 23 Jahren – ein HAUSVERBOT für den F.________\nauszusprechen. Mit heutigem Datum habe ich das unbefristete Hausverbot für\nden F.________ an K.________ und AC.________ ausgesprochen. Danke für\nEure Kenntnisnahme“ (U-act. 3.1.05). Aber nicht nur die Wortwahl erweckt\nerhebliche Zweifel an den Behauptungen des Beschuldigten, sich mit den weiteren Mietern resp. der Mietvereinigung abgesprochen zu haben, sondern\nbereits die Formulierung des insbesondere an den Privatkläger gerichteten\nHausverbots (U-act. 3.1.03):\n„…\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nHiermit erteile ich\nA.________\nAls Eigentümer der Liegenschaft F.________\n…\n…\nWeiter verweise ich auf meine Schreiben vom 05.01.2014 und\n23.01.2014 (eine Begründungspflicht des Eigentümers besteht im Übrigen\nnicht!).\n…\n\nMit grenzenloser Lebensfreude\nA.________\n…“.\n\n"}