{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nobliege, er selbst Mieter sei und die Mietervereinigung präsidiere. Auf die Frage nach den Gründen für das an die Gewerbebetriebe versandte Orientierungsschreiben antwortete er, er habe in der Eigenschaft als Eigentümer gefunden, dass die anderen davon erfahren müssten (U-act. 8.1.02 Fragen 28 f.;\nU-act. 8.1.03, Beilage 5). Vor dem Staatsanwalt gab der Beschuldigte am\n3. November 2015 sodann zu Protokoll, er habe die Hausverbote als Vertreter\nder Mietervereinigung ausgesprochen. Auf den Zweck des Informationsschreiben angesprochen hielt er fest, er habe die Gewerbemieter darüber informieren wollen, dass „diese beiden“ ein Hausverbot hätten; dies sei übliches\nGebaren (U-act. 10.1.04 Fragen 14 und 28 f.). Vor erster Instanz machte der\nBeschuldigte hinsichtlich der Befragung zur Sache von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (Vi-act. 29, S. 4). An der Berufungsverhandlung\näusserte er sich dahingehend, dass er von seinem Recht Gebrauch gemacht\nhabe und schlussendlich in seiner Funktion, die er in diesem Haus innehabe,\ndas Hausverbot ausgesprochen habe. Sie – die Mietervereinigung und er –\nhätten miteinander die Möglichkeiten diskutiert, seien zu einer Einigung gekommen und er sei dann delegiert worden. Auf entsprechende Nachfrage zum\nAnhang im Mietvertrag betreffend die Inaktivität der Mietervereinigung (vgl.\nU-act. 14.1.12, Beilage 2 Ziff. 15.3) antwortete der Beschuldigte, dass diese\nad hoc wieder aktiv werde, wenn es etwas Spezielles zu besprechen gäbe.\nZum Orientierungsschreiben führte er aus, dies sei ein normaler geschäftlicher\nAblauf, dass die Partner später über die eingeleiteten Massnahmen orientiert\nwürden und ihnen die Möglichkeit gegeben werde, zu intervenieren, was nicht\nerfolgt sei (vgl. KG-act. 10, S. 4 ff.).\n\ndd) Vorweg ist festzustellen, dass das Einvernahme-Protokoll vom 3. November 2015 (U-act. 10.1.04) vom Beschuldigten nicht unterzeichnet worden\nist. Dem Protokollvermerk zufolge (ebd. S. 9) wurde dem Beschuldigten das\nProtokoll zur Durchsicht vorgelegt und er wurde gebeten, dieses zu visieren.\nDer Beschuldigte verweigerte die Unterschrift mit der Begründung, „ein ganz\nungutes Gefühl“ und kein Vertrauen in das Verfahren zu haben; er unter-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nschreibe nichts, was die eingangs der Einvernahme erwähnten Vorwürfe enthalte. Er habe das Hausverbot auf Verlangen erteilt, mehr nicht. Ebenso wenig habe er den Privatkläger charakterlich herabgesetzt; das sei eine rechtliche Beurteilung, die vom Gericht vorgenommen werden müsse (ebd. Ziff. 39\nf.). Er werde das Protokoll nach dessen Erhalt genau durchlesen\n(ebd. Ziff. 41). Gemäss Protokollnotiz des Staatsanwaltes hat der Beschuldigte auf Nachfrage bestätigt, einen Verteidiger und die Akten beizuziehen\n(ebd. Ziff. 42); die Verweigerung der Unterschrift wurde festgehalten.\n\nGemäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede\nSeite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im\nProtokoll vermerkt. Verweigert jemand die Unterschrift, ohne die Richtigkeit\neiner Aussage zu bestreiten, ist die Aussage gültig bzw. das Protokoll trotzdem als Beweismittel verwertbar und die Verweigerung wird festgestellt\n(vgl. Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 78 StPO; Näpfli, Basler Kommentar, 2. A. 2014,\nN 26 zu Art. 78 StPO). Weder moniert die Verteidigung, das zitierte Vorgehen\nsei nicht eingehalten worden, noch stellt sie die Gültigkeit von Aussagen in der\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2015 in Frage, sodass der Verwertbarkeit dieses Protokolls nichts entgegensteht.\n\nee) Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über\nden Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder\nobligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht.\nBerechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer des geschützten Objekts\n(Stratenwerth/Woh-lers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,\n3. A. 2013, N 5 zu Art. 186 StGB). Im Falle der Vermietung einer Wohnung\nsteht das Hausrecht als Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines\nRaums ausschliesslich dem Mieter zu, nicht zugleich dem Vermieter, der auf\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n"}