{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nselbst, auch wenn sie diesem Umstand eine andere Bedeutung beimisst, dass\ndie Privatkläger sich regelmässig, wenn nicht sogar täglich als Gäste in der\n„G.________“ aufgehalten haben. Es kann somit davon ausgegangen werden,\ndass die Privatkläger vor dem Erlass der Hausverbote durch den Beschuldigten nicht nur weiterhin in X ihrer Arbeit nachgingen, sondern im F.________ in\nX ebenso einen Teil ihrer Freizeit verbrachten, was der Beschuldigte wusste.\nDer Umstand, dass die Z.________ GmbH ihren Sitz vor dem Aussprechen\nder Hausverbote nach Buttikon verlegte, vermag nichts daran zu ändern, dass\ndiese Gesellschaft des Privatklägers ihr Büro nach wie vor in X haben konnte\nbzw. hatte. Das Gesagte gilt ebenso für die zweite Gesellschaft des Privatklägers, die AA.________ GmbH, welche ihren Sitz im März 2015 von Zug nach\nX verlegte. Hinsichtlich des Hausarztes wurde das Hausverbot zwar nachträglich aufgehoben (vgl. U-act. 8.1.03, Beilage 4). Dass in Buttikon ein Einkaufszentrum wie der F.________ vorhanden gewesen wäre, in welchem sich\nsämtliche Einkaufsmöglichkeiten, Banksachen und Arzt- und Tierarztkonsultationen hätten verrichten lassen, wird vom Beschuldigten zu Recht nicht geltend gemacht. Insoweit waren die Privatkläger durch die Hausverbote erheblich eingeschränkt. Dass die Privatkläger in der Folge von Buttikon nach Uznach (weiter-)gezogen sind, ist vorliegend genauso wenig von Bedeutung wie\nauch das Vorbringen der Verteidigung betreffend die Löschung der zwei Gesellschaften des Privatklägers. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung geht nicht über den 22. Februar 2016 hinaus\n(vgl. U-act. 14.1.01, Strafbefehl vom 22. Februar 2016 bzw. Anklagesachverhalt: „Am Dienstag, 18. November 2014, verschickte A.________ …, dass\nK.________ / AC.________ … das Areal F.________ bis heute nicht mehr\nbetreten hat.“). Zu dieser Zeit waren die Privatkläger in Buttikon wohnhaft\n(vgl. Vi-act. 29 Frage Ziff. 74: „Sie wohnen ja jetzt in Uznach, seit gestern. …“)\nund die zwei Gesellschaften des Privatklägers nicht gelöscht (vgl. u.a. KGact. 10, Beilage 1/1).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nd) aa) Der Vorderrichter erwog, dass das Hausrecht dem Mieter zustünde\nund aus Ziffer 11 der Hausordnung keine Kompetenz der Zentrumsleitung\nabgeleitet werden könne, Hausverbote zu verhängen, sondern hier sei lediglich die operative Umsetzung durch die Zentrumsleitung gemeint. Es bedürfe\neines gemeinsamen Auftrags der Mieterschaft, welcher vorliegend fehle. Hätte\nder Beschuldigte einen Auftrag der Mieter gehabt, wäre das Orientierungsschreiben vom 18. November 2014 sodann obsolet gewesen. Es werde vom\nBeschuldigten auch nicht behauptet, dass ein Auftrag der Mieterschaft vorgelegen habe.\n\nbb) Der Verteidiger bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei Eigentümer der\nGesamtliegenschaft, Präsident der Mietervereinigung, die zuständige Person\nfür das Image-Marketing, selber Mieter, Anlaufstelle für die Mieter, Ersteller\nder Gewerbemietverträge und Leiter des F.________. Ausserdem habe er vor\ndem Aussprechen des Hausverbots mit den Mietern Rücksprache genommen\nund ihnen mit dem Orientierungsschreiben mitgeteilt, dass das beschlossene\nHausverbot auch tatsächlich ausgesprochen worden sei. Die Befragung der\nMieter im F.________ ‒ V.________ und U.________, AD.________,\nAE.________ und AF.________ sowie AG.________ und AH.________ ‒\nhätte diesbezüglich Licht ins Dunkle gebracht. Es werde die Befragung der\ngenannten Mieter beantragt, die bestätigen könnten, wie es dazu gekommen\nsei, dass ein Hausverbot habe ausgesprochen werden müssen. Im Übrigen\ndürfe die Zentrumsleitung gestützt auf Ziffer 11 der Hausordnung Hausverbote\naussprechen (vgl. Vi-act. 29, Plädoyer, S. 4; KG-act. 10, Beilage 1, S. 3 f.,\nsowie Beilage 2).\n\ncc) Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme\nvom 7. Februar 2015 sinngemäss, dass das Hausrecht mit der Vermietung an\nden Mieter abgetreten werde, verwies gleichzeitig aber auf die E-Mail vom\n11. Dezember 2014, in welcher er dem Rechtsvertreter der Privatkläger unter\nanderem mitteilte, dass ihm das Facilitimanagement inkl. Image-Marketing\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}