{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nc) Der Vorderrichter ging gestützt auf die Aussagen der Privatkläger ‒ sie\nhätten ihr Büro in X gehabt, seien regelmässig in die „G.________“ zum Mittagessen gegangen, seien täglich im F.________ beim Becker eingekehrt\nsowie im F.________ zum Arzt und zum Coiffeur gegangen und der Privatkläger sei nach wie vor aktiv bei der Feuerwehr X tätig ‒ davon aus, dass sich\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nderen Lebensmittelpunkt trotz des Wegzugs nach Buttikon nach wie vor in X\nbefunden habe.\n\naa) Der Verteidiger beanstandet, dass der Vorderrichter ungeprüft auf die\nAussagen der Privatkläger abgestellt habe, und macht geltend, das ausgesprochene Hausverbot hätte bei den Privatklägern zu keinerlei Einschränkung\ngeführt. Es sei nicht erkennbar, weshalb sich der Lebensmittelpunkt der Privatkläger trotz des freiwilligen Wegzugs nach Buttikon (und später nach Uznach) noch in X befunden haben soll. Er weist darauf hin, dass die zwischenzeitlich gelöschte Gesellschaft der Privatkläger, die Z.________ GmbH, ihren\nSitz am 24. April 2014 und damit weit vor Erlass der Hausverbote nach Buttikon verlegt habe. Die AA.________ GmbH habe ihren Sitz sodann im März\n2015 – also erst nach Erlass des Hausverbots ‒ von Zug nach X verlegt (mit\nVerweis auf KG-act. 10, Beilage 1/1). Den Hausarzt hätten die Privatkläger\nausserdem ohne weiteres besuchen können, wobei dies aufgrund der Kooperation des AI.________ (Arzt) in X mit jenem in Benken seit 2013 ebenso an\nletzterem Ort möglich gewesen wäre (mit Verweis auf KG-act. 10, Beilage\n1/2). Die Verteidigung stützt sich weiter im Wesentlichen auf das Argument, es\ngäbe auch in der Gemeinde Schübelbach (Siebnen, Schübelbach und Buttikon) einen Tierarzt, einen Bäcker, einen Coiffeur, eine Bank und in Richtung X\n„AB.________“ (mit Verweis auf KG-act. 10, Beilagen 1/3-1/5). Abstrus sei\nschliesslich die Behauptung der Privatkläger, ihr Lebensmittelpunkt befinde\nsich trotz Umzugs nach Uznach noch in X.\n\nbb) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger\nzu Protokoll, im F.________ sei ihr Arzt, Tierarzt, Coiffeur und Bäcker sowie\nihr Lebensmittelladen, gewesen. Teilweise hätten sie zudem Firmenkonten bei\nder dortigen Bank gehabt. Er sei im Ausgang in die „G.________“ gegangen\nund habe dort Freunde sowie Geschäftspartner getroffen. In X sei im Feuerwehrgebäude das Büro ihrer Firma gewesen und er habe zudem – bis heute ‒\neine verantwortungsvolle Position bei der dortigen Feuerwehr. Von daher ha-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbe man ständig in X verkehrt und habe sich dort verbundener gefühlt. Auch\nheute, mit Wohnsitz in Uznach, habe er noch die meisten Kolleg-\n/Freundschaften und Kontakte in X. Er würde seine Beziehungen im\nF.________ gerne wieder wahrnehmen (Vi-act. 29 Fragen 25 ff. und 38). Die\nPrivatklägerin ihrerseits führte aus, Buttikon sei gleich neben X; sie seien auch\nnachher fast täglich mit ihrem Kind Richtung X spazieren gegangen und sie\nhabe alle Bekanntschaften dort gehabt. Ebenso sei das Büro in X gewesen.\nNach der Kündigung des Bistros sei sie in der Firma ihres Mannes tätig gewesen; sie habe sich eigentlich jeden Tag in X aufgehalten. Sie habe im\nF.________ eingekauft, dort ihre Ärztin und den Tierarzt für ihre Katzen gehabt und bei der Kantonalbank seien ihre Konten gewesen. In Buttikon gäbe\nes keinen Tierarzt und wenn sie im Büro gewesen sei, habe sie immer nach\nButtikon oder nach Bilten fahren müssen, um einen Bankomat aufzusuchen.\nDie Bank sei das grösste Problem gewesen. Auch der Weg zum Einkauf eines\nschnellen Mittagessens im Büro sei viel weiter gewesen, weil es damals in X\nkeine Alternativen gegeben habe. Und natürlich sei es sehr schade gewesen,\ndass sie ihre ehemaligen Stammgäste vom Bistro nicht mehr habe treffen\nkönnen bzw. viel weniger gesehen habe. Zwischen ihrem Wegzug von X und\ndem Hausverbot seien sie sehr häufig im F.________ gewesen und hätten oft\nauch die Znüni- oder Mittagspause in der „G.________“ verbracht sowie sich\nmit Bekannten auf einen Kaffee getroffen (Vi-act. 29 Fragen 53 ff.). Die Zeugin\nJ.________ bestätigte, dass die Privatkläger sehr gute Kunden im Bistro waren. Am Anfang seien sie nicht so oft, später aber viel gekommen. Sie hätten\nzu ihren Stammgästen gehört. Der Privatkläger sei ein sehr wichtiger Kunde\ngewesen. Nach dem Hausverbot hätten sie (auch) vom Privatkläger ins Bistro\ngebrachte Kunden verloren (vgl. Vi-act. 29 Fragen 120, 134 f. und 145).\nEbenso gemäss den Aussagen von I.________ waren die Privatkläger gute\nGäste und brachten öfters Leute mit (Vi-act. 29 Fragen 94 und 97). Indem die\nVerteidigung im Schreiben vom 23. Mai 2016 zum ungebührlichen Verhalten\nausführte, die Privatkläger hätten das Bistro der Nachfolgemieter zu jeder Ta-\nges- und Nachtzeit „belagert“ (vgl. U-act. 14.1.12 Ziff.10, S. 4), bestätigt sie\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}