{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\ngg) Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die\nehemaligen Stammgäste N.________ und M.________, L.________,\nO.________ und P.________, Q.________ sowie R.________ zum ungebührlichen Verhalten der Privatkläger zu befragen; ebenso könne die Ehefrau des\nBeschuldigten, S.________, Aussagen zum gesamten Ablauf bzw. zur gesamten Entwicklung der Angelegenheit machen (vgl. KG-act. 10, Beilage 2).\nWeitergehende Angaben zum angeblich ungebührlichen Verhalten der Privatkläger, d.h. wer von den genannten Zeugen was in Bezug auf dieses Verhalten der Privatkläger und wann festgestellt resp. mitbekommen haben, trägt die\nVerteidigung vor Schranken des Kantonsgerichts nicht vor. Oder anders gesagt, inwiefern diese Zeugen sachdienliche Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt und das monierte Verhalten der Privatkläger im Konkreten machen können, wird von der Verteidigung weiter nicht begründet. Eine Konkretisierung\nhätte sich aber umso mehr aufgedrängt, als weder den Ausführungen des\nBeschuldigten in der Voruntersuchung – vor Vorinstanz berief er sich zur Sache auf sein Aussageverweigerungsrecht – noch den Aussagen vor Schranken des Kantonsgerichts (vgl. KG-act. 10, S. 7 f.) spezifizierte Vorfälle entnommen werden können. Auch die Vorbringen der Verteidigung in der von ihr\nwiederholt erwähnten Eingabe vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft\n(U-act. 14.1.12) vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Darin erwähnte sie\n(u.a.) einzig, dass der Privatkläger grossartig angekündigt habe, dass er auf\nder Terrasse grillieren werde. Dieses Grillieren habe nur einmal stattgefunden,\nobwohl der Privatkläger von den Gästen mehrmals auf eine Wiederholung\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nangesprochen worden sei. Später habe der Privatkläger wahrheitswidrig ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm das Grillieren verboten. Wann dieser einmalige Grillanlass stattgefunden hat, nennt die Verteidigung genauso wenig,\nwie auch „wann später“ – während oder nach der Zeit, als die Privatkläger\nBetreiber des Bistros „G.________“ waren – der Privatkläger gegenüber den\nStammgästen gesagt haben soll, der Beschuldigte habe ihm das Grillieren\nverboten. Und selbst wenn der Privatkläger gegenüber den genannten\nStammgästen den Beschuldigten für den Untergang des Bistros verantwortlich\ngemacht hätte, wird nicht dargelegt und es ist im Übrigen anhand der Akten\nauch nicht nachvollziehbar, inwiefern darin ein geschäftsschädigendes\nbzw. ungebührliches Verhalten liegen soll. Zwar sollen der Verteidigung zufolge die Mieter des T.________, V.________ und U.________, Angaben zum\n„Krach“ zwischen ihnen und den Privatklägern machen können, zu welchem\nes im Oktober 2012 gekommen sei, als die Privatkläger noch Betreiber der\n„G.________“ gewesen seien, und bei welchem der Privatkläger gegenüber\nV.________ und U.________ ausfällig geworden sei. Wie aber von der Verteidigung selbst vorgebracht, intervenierte sogar der Beschuldigte – ob auf\nWunsch der Privatkläger oder nicht ‒ auf ziemlich deutliche Art und Weise\npersönlich beim Ehepaar U.________; zudem war auch der Beschuldigte\n„nicht glücklich über die Situation“ (vgl. Vi-act. 29, Beilagen 8 und 10 zum Plädoyer der Verteidigung). Die Gründe für den angeblichen „Krach“ zwischen\nY.________ und dem Privatkläger vermag der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger nicht zu nennen. Inwiefern in diesem Zusammenhang von ungebührlichem Verhalten des Privatklägers auszugehen ist, mithin sich eine Zeugenbefragung aufdrängen soll, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen soll sich\ndieser „Krach“ im Juli 2013 zugetragen haben, also rund 16 Monate vor dem\nAussprechen der Hausverbote und wiederum zu einer Zeit, als die Privatkläger noch Mieter der „G.________“ waren. Im Weiteren wird im Schreiben vom\n23. Mai 2016 nicht ausgeführt, inwiefern das Verhalten der Privatkläger –\nnebst dem bisher Gesagten ‒ für den gesamten F.________, Mieter und\nStammkunden, zur erheblichen Belastung geworden wäre und insbesondere\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ninwieweit die beiden Privatkläger die Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden\ntorpediert und bei den Mietern Unmut geschaffen hätten. Selbst wenn insbesondere der Privatkläger nach erfolgter Kündigung nicht mehr motiviert gewesen wäre, erfolgte die Aufgabe des Bistros bekanntlich per 28. Februar 2014\nund diejenige der Wohnung im F.________ per 30. April 2014, während die\nHausverbote erst im November 2014 ausgesprochen wurden. Welche entscheidungsrelevanten Umstände oder Details die Ehefrau des Beschuldigten\naus erster Hand mitbekommen hat oder haben könnte, wurde weder vom Beklagten näher begründet noch kann dies den Akten entnommen werden. In\nder Eingabe vom 23. Mai 2016 führte die Verteidigung S.________ denn auch\nlediglich als Zeugin mit Bezug auf den Abschluss des Mietvertrags zu Vorzugskonditionen und einer Darlehensgewährung auf (vgl. U-act. 14.1.12,\nS. 1). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur dem Privatkläger, nicht auch der Privatklägerin, ein ungebührliches Verhalten anlastet(e).\nDas Hausverbot gegenüber der Privatklägerin enthält keine Gründe. Allein der\nUmstand, dass das Ehepaar „gemeinsam“ bzw. „als Einheit“ aufgetreten sei\n(vgl. KG-act. 10, S. 8 f. und 14), vermag mit Fug noch nicht die Schlussfolgerung zu, das dem Privatkläger vorgeworfene „ungebührliche“ Verhalten sei\nsomit auch der Privatklägerin anzurechnen.\n\nhh) Im Sinne des Gesagten kann von einer Befragung der mit Bezug auf das\nbehauptete ungebührliche Verhalten offerierten Zeugen abgesehen und mit\nder Vorinstanz in Würdigung der vorliegenden Beweislage davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger keinen Anlass für die Hausverbote geboten\nhaben.\n\n"}