{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nden hätten nie etwas Negatives oder Schlechtes über die Privatkläger gesagt\n(Vi-act. 29 Fragen 97 ff., 102 f., 106, 108 und 147 ff.).\n\nff) Der Verteidiger bringt – wie gesagt – nun vor, die Privatkläger und das\nEhepaar I.________ seien befreundet (Vi-act. 29, S. 22 und 26; KG-act. 10,\nBeilage 1, S. 7). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Privatkläger bereits in der Eingabe vom 20. Juni 2016, also vor der\nZeugenbefragung durch den Vorderrichter am 2. Mai 2017, erwähnte, dass\ndie Privatkläger mit dem Ehepaar I.________ sehr gut befreundet (gewesen)\nseien (vgl. U-act. 14.1.19, S. 3). Der Privatkläger bezeichnete das Verhältnis\nzu I.________ als sehr gut und sprach ebenfalls von Freundschaft (Vi-act. 29\nFrage 29). I.________ gab zu Protokoll, sie hätten sich vielleicht dreimal getroffen, seit sie von X weggezogen seien. Er habe mit den Privatklägern besprochen, dass er an der Verhandlung als Zeuge erscheinen werde; Details\nhabe er mit ihnen nicht besprochen. Er wisse von vorher, um was es grob,\nnicht im Detail, gehe. Wie er sich zu äussern habe, sei bei diesem Gespräch\nnicht Thema gewesen (Vi-act. 29 Fragen 87 und 89 ff.). J.________ verneinte\nein freundschaftliches Verhältnis; sie seien sehr gute Kunden gewesen und\njetzt ein bisschen ihre Kollegen, mit welchen sie nicht viel Kontakt hätten.\nLetzte Woche hätten die Privatkläger sie in ihrem Restaurant in W.________\nbesucht. Auf die Frage, ob sie über „heute“ gesprochen hätten, erwiderte die\nZeugin, sie hätten nur gesagt, dass sie hier seien, und gefragt, ob sie (die Privatkläger) den Grund hierfür wüssten. Es sei erwidert worden, dass der Privatkläger und der Beschuldigte wegen des Hausverbots streiten würden (Viact. 29 Fragen 120 ff. und 146). Eine Bestätigung, dass die Zeugen\nI.________ von den Privatklägern hinsichtlich ihrer bevorstehenden Befragungen instruiert worden wären oder sich mit den Privatklägern abgesprochen\nhätten, lässt sich ihren Antworten entgegen der Behauptung der Verteidigung\nnicht entnehmen (vgl. Vi-act. 29 Fragen 89 ff. und 131 ff.). Und selbst wenn\ndie Aussage von I.________ – ohne dass er vom Vorderrichter danach gefragt\nwurde –, es sei ihre Entscheidung gewesen, mit dem Bistro aufzuhören, und\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsie dabei weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger beeinflusst worden\nseien (Vi-act. 29 Frage 101), den Eindruck einer möglichen Instruktion erwecken könnte, wird diese Annahme durch dessen weitere Aussagen wieder\nentkräftet. Auf die Frage des Vorderrichters, weshalb er (Zeuge I.________)\nselber auf den Grund der Kündigung des Mietverhältnisses zu sprechen gekommen sei und ziemlich schnell gesagt habe, sie hätten dies aus eigenem\nAntrieb gemacht (vgl. Vi-act. 29 Frage 104 f.), antwortete I.________, dass er\ngemeint habe gefragt worden zu sein, ob sie (die Privatkläger) sie beeinflusst\nhätten. Das sei damals ein sehr grosses Thema gewesen, als sie hätten aufhören wollen. Er habe gemeint, ob es einen Einfluss gehabt habe, ob sie vielleicht etwas gesagt hätten, das ihre Meinung in diese Richtung gesteuert habe. Aber das sei nicht der Fall gewesen, es sei ihre geschäftliche und finanzielle Entscheidung gewesen. Das Potential vom Betrieb selber sei einfach nicht\nda gewesen. Es sei keine emotionale Entscheidung gewesen, wie man dem\nso sage (Vi-act. 29 Frage 104). Diese Erklärung des Zeugen I.________ ist\ndurchaus nachvollziehbar und auch glaubhaft. Dies umso mehr, als sich der\nVorderrichter bereits vorgängig der „spontanen“ Aussagereaktion beim Zeugen I.________ danach erkundigte, ob er grundsätzlich nicht von den\nK.________ beeinflusst worden sei (vgl. Vi-act. 29 Frage 100) und bei einer\nder Folgefragen von ihm wissen wollte, ob die Privatkläger nicht den Frust bei\nihnen abgeladen hätten aus dem Vorverhältnis mit dem Beschuldigten bzw.\nwieso gekündigt worden sei, wieso sie nicht zufrieden gewesen seien […] (Viact. 29 Frage 102). Davon abgesehen nimmt die Verteidigung im Berufungsverfahren keinen Bezug zu den zur Sache erfolgten Aussagen der beiden\nZeugen bzw. stellt die Glaubhaftigkeit keiner konkreten Aussagen in Frage. Im\nÜbrigen war es der Beschuldigte, der in der Voruntersuchung und vor Vorinstanz (vgl. U-act. 14.1.12 und Vi-act. 21) deren Befragung beantragte. Dass\nsich die Privatkläger und das Ehepaar I.________ erst nach der entsprechenden Beweisofferte „angefreundet“ hätten, macht der Beschuldigte nicht geltend. Beide Zeugen gaben offen zu, noch Kontakt zu den Privatklägern zu\nhaben und sich vor der Befragung getroffen zu haben. Für die Strafkammer\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nliegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund deren die Aussagen des Ehepaars\nI.________ ernsthaft in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr sind ihre Aussagen\nim Kerngehalt übereinstimmend und widerspruchsfrei und somit mit dem Vorderrichter als glaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend ist festzuhalten,\ndass die Zeugen I.________ die vom Beschuldigten gegen die Privatkläger\nerhobenen Vorwürfe, soweit sie hierzu Aussagen machen konnten, nicht\nbestätigt haben.\n\n"}