{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nbb) Die Verteidigung hält dem entgegen, die Privatkläger hätten das Hausverbot wegen ihres ungebührlichen Verhaltens provoziert, weswegen sie für\ndie Mieter und Gäste des F.________ untragbar gewesen seien. Er verweist\nanlässlich der Berufungsverhandlung explizit auf die Ausführungen in der Eingabe vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft (KG-act. 10, Beilage 1,\nS. 3), wonach der Privatkläger sich jeder Teilnahme an Gesprächen zur Beseitigung von Differenzen und kritischen/unwahren Aussagen verweigert und\nden Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt habe, mit Verboten (Grill- und\nDartverbot) für den Untergang des Bistros verantwortlich zu sein, der Privatkläger sich mit Stammkunden des Bistros und des F.________ verkracht und\ndiese diskreditiert habe, aktiv die Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden im\nF.________ torpediert und bei der Mieterschaft Unmut geschaffen habe, ein\nHausverbot gegen einen ihm nicht genehmen Stammgast erlassen und massive Vorwürfe gegenüber ehemaligen Mitarbeitern und Gästen des Bistros\nerhoben sowie versucht, für von ihm verursachte Schäden (beschädigter Induktionsherd) nicht aufkommen zu wollen, und durch sein Benehmen den\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nwirtschaftlichen Erfolg des F.________ beeinträchtigt habe, mutmasslich mit\ndem einzigen Ziel, den Gewerbetreibenden Schaden zuzufügen\n(U-act. 14.1.12). Sodann beanstandet der Verteidiger die fehlende Befragung\nder von ihm offerierten Zeugen und weist darauf hin, dass die befragten Zeugen I.________ eine freundschaftliche Beziehung mit den Privatklägern pflegen und ausdrücklich bestätigen würden, dass sie von Letzteren instruiert\nworden seien und sich abgesprochen hätten.\n\ncc) Der Beschuldigte selbst äussert(e) sich nicht näher zum angeblichen\nFehlverhalten des Privatklägers oder zu den Gründen für die ausgesprochenen Hausverbote und noch weniger zu einem Fehlverhalten der Privatklägerin\nbzw. macht(e) von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (vgl.\nU-act. 8.1.02, Fragen 21, 26 und 33; Vi-act. 29, S. 4; KG-act. 10, S. 7 f.). Allein gestützt auf seine Aussagen kann daher nicht auf ein ungebührliches\nVerhalten des Privatklägers resp. beider Privatkläger geschlossen werden.\n\ndd) Der Privatkläger bestreitet das Vorliegen von Gründen für das Hausverbot. Er gibt im Wesentlichen zu Protokoll, er habe auf die E-Mails des Beschuldigten zunächst nicht reagiert, weil er gedacht habe, sich nicht schlecht\nüber ihn geäussert zu haben. Er wisse um die gute Vernetzung des Beschuldigten in X und dass es seinen Preis haben werde, wenn er irgend-etwas sage. Er habe sich deshalb zurückgehalten und in keiner Weise eine ehrverletzende oder strafbare Handlung begangen, wie sie im Hausverbot aufgeführt\nsei. Als der Beschuldigte ihn dann aufgefordert habe, zu ihm zu kommen und\nihm zu erklären, was er den anderen Leuten über ihn erzählen würde, habe es\nihm gereicht. Er habe nicht diskutieren wollen, weil es nichts gebracht hätte.\nEr habe keine Lust mehr gehabt, alle zwei, drei, vier Wochen Schreiben mit\nirgendwelchen Anschuldigungen zu erhalten. Die Anschuldigungen seien völlig haltlos und er habe nichts gemacht. Er wisse auch nicht, was gemeint sei\nmit dem Vorwurf, bei den neuen Betreibern der „G.________“ Intrigen und\nUnwahrheiten verbreitet zu haben, und bestreite dies völlig. Die Gründe für die\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nBeendigung des Mietverhältnisses seien wirtschaftlicher Art gewesen und die\nGespräche über Strategieveränderungen seien stehen geblieben. Schliesslich\nhätten zwei Stammgäste und eine Serviertochter ihn darüber informiert, dass\ndie Ehefrau des Beschuldigten sehr negativ über ihn gesprochen habe. Sie\nhätten dann entschieden, dass es keinen Sinne mehr mache (vgl. Vi-act. 29\nFragen 18 und 35 ff.). Auch die Privatklägerin führt aus, es sei nicht zutreffend, was der Beschuldigte ihrem Mann im Hausverbot vorwerfe. Ebenso wenig hätten sie beim Ehepaar I.________ Intrigen und Unwahrheiten verbreitet.\nSie denke, der Grund für das Hausverbot sei die fehlende Einigung im Bistro\nzwischen ihm und ihnen gewesen; der Beschuldigte habe sie nicht mehr sehen wollen. Sie hätten das Gespräch mit ihm gesucht, als sich das Bistro wirtschaftlich nicht mehr gerechnet habe. Betreffend Konzeptänderung hätten sie\nunterschiedliche Meinungen gehabt. Als die Frau des Beschuldigten sich im\nBistro nicht schön über den Privatkläger und ihre Art, dieses zu führen,\ngeäussert habe, hätten sie beschlossen, dass es keinen Sinn mehr habe (vgl.\nVi-act. 29 Fragen 49 und 66 ff.).\n\nee) Das Ehepaar I.________ hätte gemäss den Vorbringen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren bezeugen sollen, dass die Privatkläger eine\nerhebliche Belastung gewesen seien, das Bistro belagert und sie infiltriert hätten und der Privatkläger diesen gegenüber unrichtige sowie unvollständige\nAngaben hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses gemacht und\nStammkunden des Bistros und F.________ diskreditiert habe. I.________ und\nJ.________ sagten indessen im Wesentlichen aus, dass finanzielle Überlegungen zu ihrer Kündigung der Bistroräumlichkeiten geführt hätten, die Privatkläger (sehr) gute Gäste gewesen seien und öfters auch Leute mitgebracht\nhätten, dass die Privatkläger sich nicht unpassend bzw. ganz normal verhalten\nhätten sowie keinen Frust bei ihnen abgelassen und sich auch nicht schlecht\nüber den Beschuldigten geäussert hätten. Sie seien nicht von ihnen beeinflusst worden und hätten keine Probleme mit den Privatklägern gehabt. Kun-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}