{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "30993f89978d5072d4a4bfc5511fe079"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e05f56b6d47721b0d5255f8ca158d85050043d00c0e44d66aa38f1053beff3eca9f299948fdb37bed3befe592e265232ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_37", "Checksum": "2796318d05f9749ea795a5acefc71143"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:52", "Checksum": "cd5022eb25d624e950526651cf3505ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 STK 2017 37\nRegeste:\nNötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\n1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Eigentümer des Areals\nF.________ ‒ ohne die hierfür notwendige tatsächliche Verfügungsgewalt\nüber die vermieteten Räumlichkeiten zu haben resp. ohne entsprechenden\nAuftrag von der Mieterschaft des F.________ ‒ den Privatklägern je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein unbefristetes Hausverbot für das besagte Areal mit sofortiger Wirkung erteilt und erklärt zu haben, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge. Durch diese Schreiben habe er bewirkt, dass die\nPrivatkläger aus Respekt vor den Konsequenzen und einer Intervention durch\ndie Polizei bzw. einer entsprechenden Befürchtung das Areal F.________ bis\nheute nicht mehr betreten hätten, obwohl sie geschäftliche Beziehungen mit\nGeschäften im Areal F.________ gepflegt hätten, was der Beschuldigte gewusst habe (U-act. 14.1.01). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt,\ndas an den Privatkläger adressierte Einschreiben vom 18. November 2014\nbetreffend Hausverbot mit der Passage „Das Verbot wird ausgesprochen infolge Verbreitung von Lügen, Verleumdung, Ungebührliches Verhalten und\nÜble Nachrede“ in Kopie an die Kantonspolizei Schwyz verschickt zu haben,\nund dass der Inhalt desselbigen den dortigen Funktionären zur Kenntnis gelangte.\n\n2. a) Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass die\nBistro G.________ bzw. die Privatklägerin das Bistro „G.________“ im\nF.________ in X vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 gemietet hatte (U-act.\n14.1.12, Beilage 1) und dass die Privatklägerin und der Privatkläger vom\n1. Oktober 2011 bis 30. April 2014 (vgl. U-act. 8.1.01 S. 3 und U-act. 14.1.12\nZiff. 9, S. 4) ebenso Mieter einer Wohnung in der Liegenschaft F.________\nwaren. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte gegen die Privatkläger je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein „unbefristetes Hausverbot mit sofortiger Wirkung“ aussprach. Das Hausverbot des Privatklägers\nbegründete er mit den Stichworten „Verbreitung von Lügen“, „Verleumdung“,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n„Ungebührliches Verhalten“, „Üble Nachrede“ und verwies weiter auf seine\nSchreiben vom 5. und 23. Januar 2014. Das gegen die Privatklägerin ausgesprochene Hausverbot beinhaltet keine Begründung. Beide Einschreiben enthalten aber die Anmerkung, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge. Der\nBeschuldigte stellte diese „C.C.“ der Kantonspolizei Schwyz zu, welche unbestrittenermassen Kenntnis von diesen erlangte (U-act. 3.1.03 und 3.01.04).\nSchliesslich kann aufgrund der Beweislage als erstellt davon ausgegangen\nwerden, dass die Privatkläger nach dem Aussprechen der Hausverbote den\nF.________ nicht mehr betreten haben. So gab die Privatklägerin zu Protokoll,\nsie habe sich an das Hausverbot gehalten, weil der Beschuldigte mit Strafanzeige gedroht habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe nicht gewollt, dass die Polizei sie „rausnehme“, wenn die Leute sie kennen würden.\nDas wäre peinlich gewesen; sie habe den Konsequenzen aus dem Weg gehen wollen (Vi-act. 29 Fragen 64 f.). Der Privatkläger führte aus, er habe telefonisch bei der Polizei nachgefragt und ganz klar die Aussage bekommen, sie\nwürden ihn im Falle des Betretens des F.________ von dort entfernen und er\nwerde eine Anzeige bekommen bzw. er müsse davon ausgehen, dass er entfernt und verzeigt werde. Man könne sich das vorstellen, wenn er mit seiner\nFrau und dem kleinen Kind im F.________ unterwegs sei und vor all den\nMenschen, die man kenne, einen Platzverweis erhalte (Vi-act. 29 Fragen 33\nf.). Der Beschuldigte selbst behauptet nicht, dass die Privatkläger das fragliche Areal nach Erhalt der Hausverbote betreten hätten.\n\nUmstritten ist, ob (nachvollziehbare) Gründe für die Hausverbote vorlagen, ob\ndie Hausverbote bei den Privatklägern zu einer Einschränkung führten und ob\nder Beschuldigte zu deren Aussprache berechtigt war, worauf im Folgenden\neingegangen wird.\n\nb) aa) Der Vorderrichter hielt fest, dass gegenüber der Privatklägerin gar\nnie ein Vorwurf ungebührlichen Verhaltens irgendeiner Art erhoben worden\nsei. Hinsichtlich des Privatklägers verneinte er das Vorliegen von Beweisen,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nwelche ein solches Verhalten belegen würden, wobei er auf die den Erwägungen zufolge glaubhaften Aussagen beider Privatkläger sowie jener der Zeugen\nI.________ abstellte. Die Privatkläger würden sich gegenseitig nicht widersprechen und sachliche Aussagen machen. Ebenso seien die Aussagen des\nEhepaars I.________ konsistent und schlüssig und würden sich mit denjenigen der Privatkläger decken. Die Beziehung zwischen den Privatklägern und\ndem Ehepaar I.________ lasse sich vorwiegend als geschäftlich qualifizieren.\nLetztere hätten sodann unter Wahrheitspflicht ausgesagt und es gäbe keine\nAnhaltspunkte, um an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Seitens des\nBeschuldigten würden keine (unmittelbaren) Aussagen zu den erhobenen\nVorwürfen und zum konkreten Verhalten der Privatkläger vorliegen. Die übrigen Beweisanträge der Verteidigung wies der Vorderrichter mit der Begründung ab, es sei nicht zu erwarten, dass die offerierten Zeugen (weitere) sachdienliche Aussagen machen würden.\n\n"}