4. Zufertigung an Rechtsanwalt lic. iur. C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 13. Juli 2017, die Staatsanwaltschaft March (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Verkehrsamt (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü) und an die KOST (zur Meldung des Freispruchs). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 25. Juli 2017 sl