hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Anklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. März 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO); - dass das begründete Urteil am 4. Juli 2017 an die Parteien versandt wurde; - dass die Anklägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mitteilte, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);