5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 1'500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 1'655.90, betragen Fr. 3'155.90 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 11