2. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (total Fr. 3‘000.00) mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (Fr. 5‘400.00) bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 (ST.2015.3941) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, entsprechend Fr. 3'000.00, wird widerrufen und für vollziehbar erklärt.