Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO), weil die Änderung des Strafmasses insgesamt betrachtet nicht erheblich ist;- erkannt: Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wie folgt ersetzt: 1. Der Beschuldigte, A.________, wird schuldig gesprochen