(Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO) und wären durch die Berufungsinstanz ebenso wenig zu ersetzen wie der für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes unbestrittene Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (angef. Urteil Dispositivziffer 4); in Nachachtung der Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016) werden diese Ziffern jedoch trotzdem nochmals im Dispositiv des Berufungsurteils wiederholt. Dagegen ist die Geldstrafe in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abänderung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils auf 45 Tagessätze zu reduzieren.