6. Die Berufung ist im Schuldpunkt inkl. Kostenfolgen (Art. 426 Abs. 1 StPO) abzuweisen und Dispositivziffern 1 und 5 f. des angefochtenen Urteils sind zu bestätigen. Diese treten damit mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft Kantonsgericht Schwyz 9