Allerdings veranlasste der Rückfall den Vorderrichter nicht nur, den bedingten Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen, sondern diesen auch noch für die von ihm ausgesprochene Strafe nicht zu gewähren. Mithin berücksichtigte der Vorderrichter den Rückfall in der Strafzumessung und bei der im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Prognose mehrfach, was es rechtfertigt, eine reduzierte Gesamtstrafe zu bilden. Angemessen ist eine Reduktion um einen Sechstel auf 75 Tagessätze, mithin die Ausfällung einer Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen.