Vorliegend berücksichtigte der Vorderrichter bei der Beurteilung der bei ihm angeklagten Taten die Vorstrafen als schulderhöhend, was nicht weiter zu beanstanden ist, weil der Beschuldigte sich wiederholt mit seiner gegen die Einhaltung der Verkehrsregeln gerichteten Einstellung identifizierte. In der übergreifenden Schuldbetrachtung bestünde daher kein Anlass, diese Straferhöhung durch die Bildung einer tieferen Gesamtstrafe zurückzunehmen. Allerdings veranlasste der Rückfall den Vorderrichter nicht nur, den bedingten Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen, sondern diesen auch noch für die von ihm ausgesprochene Strafe nicht zu gewähren.