Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB über das Gebot einer gesamthaften Schuldbetrachtung hinaus dem Strafrichter vorschreiben wollte, stets einzelne Taten derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass die blosse Kumulierung der Strafen ausgeschlossen wäre. Vorliegend berücksichtigte der Vorderrichter bei der Beurteilung der bei ihm angeklagten Taten die Vorstrafen als schulderhöhend, was nicht weiter zu beanstanden ist, weil der Beschuldigte sich wiederholt mit seiner gegen die Einhaltung der Verkehrsregeln gerichteten Einstellung identifizierte.