49 Abs. 2 StGB; vgl. Trechsel/Thommen, PK, 32018, Art. 49 StGB N 7, unter Bezug auf die altrechtliche Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB über das Gebot einer gesamthaften Schuldbetrachtung hinaus dem Strafrichter vorschreiben wollte, stets einzelne Taten derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass die blosse Kumulierung der Strafen ausgeschlossen wäre.