Staatsanwaltschaft 85 Tagessätze für angemessen (KG-act. 15 und 17). Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde der Beschuldigte für eine am 17. Mai 2015 begangene massive Geschwindigkeitsüberschreitung (ausserorts 36 km/h) bestraft (vgl. Vorakten). Da der Beschuldigte wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden war, bevor er die hier behandelten Verkehrsregeln verletzte, ist er grundsätzlich nicht einem Täter gleichzustellen, bei dem das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die er beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden war (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. Trechsel/Thommen, PK, 32018, Art.