5. Für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche blieb die Berufung in Bezug auf die Strafe und den Widerruf unbegründet (dazu vgl. angef. Urteil E. 3 f.), weshalb insofern auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und 2 StPO). Die erstinstanzliche Begründung sowohl des Strafmasses als auch des Widerrufs des bedingten Vollzug der 30-tägigen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 bietet abgesehen davon keinen ersichtlichen Anlass, darauf weiter einzugehen. Nach am 1. Januar 2018 in Kraft getretenem Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist aber in sinngemässer Anwendung von Art.