Das Polizeivideo (U- act. 8.1.03) macht die groben Abstandsverletzungen unter Einbezug solcher Reserven offensichtlich, bewegen sich doch die Schatten innerhalb des unbestrittenen Abstands von neun Metern zwischen zwei Leitlinien oder nahe daran. Aus diesen Gründen ist das vorinstanzliche Urteil auch im Schuldpunkt der mehrfachen groben Abstandsunterschreitungen zu bestätigen (vgl. angef. Urteil E. 2).