4. Der Beschuldigte stellt die Verurteilung wegen mehrfacher grober Abstandsunterschreitung mit der Begründung infrage, anhand von Leitlinien und Schattenwürfen seien die angeklagten Abstandsunterschreitungen von ca. 12 und 15 Metern tatsächlich nicht nachzuweisen. Dass gemäss vom Vorderrichter zitierter Rechtsprechung auf die Leitlinien und Schattenwürfe abgestellt werden kann, bestreitet der Beschuldigte zutreffend nicht, sondern macht geltend, es seien aufgrund des Schattenwurfs zusätzlich massliche Reserven einzubauen. Dabei übersieht er, dass die in der Anklage genannten Masse die mögliche Bandbreite der Schattenwürfe berücksichtigen. Das Polizeivideo (U- act.