Dass er sich nicht einfach hinter diese Fahrzeuge einreihte und deshalb auf die Normalspur auswich, ist angesichts des Rechtsfahrgebotes zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Lenker der vier nicht langsamer fahrenden Wagen hatten aufgrund der eben erwähnten Situation auf der Überholspur aber keinen Anlass zur Annahme, sich in einem parallelen Kolonnenverkehr zu befinden, in welchem sie konkret mit rechts vorfahrenden Fahrzeugen rechnen mussten, weshalb entgegen den Vorbringen des Beschuldigten eine abstrakt erhöhte Gefahr bestand und dieser Schuldpunkt Kantonsgericht Schwyz 7