Auf der Überholspur befanden sich vor dem Beschuldigten zwar vier Personenwagen. Diese waren jedoch leicht schneller unterwegs als die Fahrzeuge auf der Normalspur und vor ihnen war so viel Freiraum vorhanden, dass der Beschuldigte nicht davon ausgehen durfte, dass diese vier Wagen eine kompakte und stabile Kolonne bilden würden (vgl. dazu oben lit. a/aa und bb in fine). Dass er sich nicht einfach hinter diese Fahrzeuge einreihte und deshalb auf die Normalspur auswich, ist angesichts des Rechtsfahrgebotes zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden.