Dies bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern macht nur geltend, dass sein Manöver nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation geführt habe. Indes beweist allein schon die Beschleunigung des Motorrades, dass es sich vorliegend nicht um ein im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise erlaubtes passives Rechtsvorfahren handelt. Abgesehen davon geht die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass auch in dieser Verkehrssituation kein paralleler Kolonnenverkehr bestand. Auf der Überholspur befanden sich vor dem Beschuldigten zwar vier Personenwagen.