Der Vorderrichter lässt offen, ob bei diesem Vorbeifahren paralleler Kolonnenverkehr herrschte. Er legt dem Beschuldigten zutreffend zur Last, nicht passiv am Seat vorbeigefahren zu sein, sondern hinter diesem von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt zu haben und danach unter erheblicher Beschleunigung an diesem vorbeigefahren zu sein. Dies bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern macht nur geltend, dass sein Manöver nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation geführt habe.