b) Als drittes Rechtsüberholmanöver wird dem Beschuldigten im Strafbefehl nach dem Vorwurf einer zu geringen Abstandshaltung auf den vor ihm Kantonsgericht Schwyz 6 fahrenden Seat mit anschliessendem Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur folgender Sachverhalt vorgehalten: Ab Autobahnkilometer 146.900 fuhr A.________ auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h rechts am vorgenannten auf der Überholspur fahrenden Personenwagen „Seat“ vorbei.