ferwagens seine zuvor beschleunigte Fahrt verlangsamen musste. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt mithin kein blosses, kaum zu vermeidendes passives Rechtsvorbeifahren im Sinne der Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 142 IV 93, E. 5.1) vor. Der Beschuldigte behielt nicht einfach seine Position und Geschwindigkeit auf der Normalspur bei, sondern fuhr aktiv rechts am DS vorbei, um vor diesem auf die Überholspur wechseln und so den Lieferwagen auf der Normalspur überholen zu können.