Selbst wenn vorliegend im zweiten Fall bereits paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden sollte, bestand dennoch keine Situation, in der gemäss Bundesgericht eine Ausnahme vom grundsätzlichen Rechtsüberholverbot anzunehmen wäre. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter davon ausging, der Beschuldigte habe die Lücke des vor ihm auf die Überholspur wechselnden Fahrzeugs ausgenützt, um rechts auf der Normalspur am DS vorbeizufahren und dann auf die Überholspur in eine Lücke mit Unterabständen nach hinten und vorne auszuschwenken, damit er nicht wegen des auf der Normalspur vor ihm befindlichen Lie-