Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung ändert nichts daran, dass paralleler Kolonnenverkehr voraussetzt, dichter Verkehr sei erst dann anzunehmen, wenn Fahrzeuge schon länger zumindest auf der Überholspur in einer Reihe fahren (vgl. oben lit. aa), was der Vorderrichter explizit in Bezug auf das erste Überholmanöver zutreffend verneinte, was aber darüber hinaus auch beim zweiten Rechtsvorfahren noch nicht der Fall war.