aufgrund des Vorfahrens des Beschuldigten der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung ist in diesen beiden Fällen daher und unter Verweis auf die weiteren zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. angef. Urteil E. 1.3.1 f. i.V.m. E. 1.2 und 1.4). Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung ändert nichts daran, dass paralleler Kolonnenverkehr voraussetzt, dichter Verkehr sei erst dann anzunehmen, wenn Fahrzeuge schon länger zumindest auf der Überholspur in einer Reihe fahren (vgl. oben lit.