bb) Zwar wurde der Lenker des Audis zur Verlangsamung seiner Fahrt veranlasst, weil der vom Beschuldigten noch nicht rechts überholte DS in Annäherung an die vom Vorderrichter erwähnte Verkehrsverdichtung auf der Überholspur abbremste. Zu diesem Zeitpunkt war ein paralleler Kolonnenverkehr allenfalls erst am Entstehen, dauerte also nicht schon länger an, so dass weder der Lenker des DS geschweige denn derjenige des Audis damit rechnen mussten, dass ihnen ein Wechsel auf die Normalspur durch rechts vorbeifahrende Fahrzeuge verunmöglicht werden könnte. Somit lag in beiden Fällen Kantonsgericht Schwyz 5