Das Rechtsvorbeifahren auf der Normalspur rechtfertigt sich aber weiterhin erst dann, wenn eine Verkehrsverdichtung auf der Überholspur schon länger andauert, so dass Handorgeleffekte regelmässig auftreten (BGE 142 IV 93 E. 3.3 in fine und 4.2.1), was vorliegend nicht der Fall war, da die beiden in Normalabstand auf der Überholspur fahrenden Personenwagen wegen Verkehrs vor ihnen erst abbremsten, als der Beschuldigte schon rechts am Audi vorbeigefahren war. Das Verbot des Rechtsüberholens steht nicht situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer;