Besteht Platz für solch schnelle Überholmanöver, liegt noch kein paralleler Kolonnenverkehr vor (Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 lit. a VRV). Die neue Bundesgerichtspraxis hält grundsätzlich am Verbot des Rechtsüberholens fest. Sie präzisiert den Begriff des Kolonnenverkehrs nur hinsichtlich der Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkeiten auf den einzelnen Fahrspuren.