aa) Die vorderrichterliche Feststellung, beim Rechtsüberholen der beiden Fahrzeuge sei eine allfällige Verkehrsverdichtung auf der Überholspur tatsächlich erst absehbar, aber noch nicht vorhanden gewesen, ist zutreffend, ansonsten hätte der Beschuldigte nicht mit ca. 120 km/h rechts an beiden Fahrzeugen vorbeifahren und dem vor ihm von der Normalspur auf die Überholspur ausschwenkenden Wagen folgend ebenfalls auf die Überholspur wechselnd noch einen Lieferwagen, der sich auf der Normalspur befand, überholen können. Besteht Platz für solch schnelle Überholmanöver, liegt noch kein paralleler Kolonnenverkehr vor (Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 lit.