HVP Nr. 22). Der Beschuldigte äusserte also vorab seinen Unwillen über die Blockierung der Überholspur. Allein dieser Umstand belegt noch nicht parallelen Kolonnenverkehr. Dieser bleibt vielmehr anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens zu prüfen (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Kantonsgericht Schwyz 4