Das an sich regelwidrige Rechtsvorbeifahren (vgl. angef. Urteil E. 1, Art. 82 Abs. 4 StPO) am Audi bestreitet der Beschuldigte nicht, sondern hält es situationsbedingt für nicht strafbar (U-act. 10.1.01 Nr. 48 ff., insbes. Nr. 70 und 132 ff.; HVP Nr. 19). Auch das zweite, von der Polizei vorgehaltene Überholmanöver anerkannte er unter Berufung auf das Rechtsfahrgebot mit der Begründung, er hasse es, wenn der Überholstreifen nicht freigegeben werde (U- act. 8.1.02). Bei der Polizei will er, wie er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte, wahrheitsgemäss ausgesagt haben und er bestätigte, sich über die Linksfahrer zu nerven (U-act. 10.1.01 Nr. 40 f. und 107 ff.; HVP Nr. 22).